Verkehrspolitik : Fahrzeug-Rückkehrverpflichtung und "Cooling-Off" bei Kabotage treten in Kraft
Zur Erinnerung: Ab 21.2.2022 treten bestimmte Teile der durch Verordnung 2020/1055 geänderten Verordnungen 1071/2009 (Berufszugang Kraftverkehrsunternehmer) und 1072/2009 (Marktzugang Güterbeförderung) in Kraft - insbesondere:
- die Rückkehrverpflichtung des Fahrzeugs in Art 5 Abs 1 lit b) der VO 171/2009 (gilt für den Personen- und Güterverkehr): Der Unternehmer hat die Nutzung seiner Fahrzeugflotte so organisieren, dass sichergestellt ist, dass Fahrzeuge, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen und in der grenzüberschreitenden Beförderung eingesetzt werden, spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaats zu einer der Betriebsstätten in diesem Mitgliedstaat zurückkehren
- die Einführung einer "Cooling-Off"-Periode für Kraftfahrer von vier Tagen nach Abschluss der Kabotagebeförderungen in Art 8 Abs 2a der VO 1072/2009: Kraftverkehrsunternehmen dürfen innerhalb von vier Tagen nach Ende ihrer Kabotagebeförderung in einem Mitgliedstaat keine Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder im Fall einer Fahrzeugkombination mit dem Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs im selben Mitgliedstaat durchführen.
Quelle: WKÖ, Stand: 21.02.2022
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