Bis 31. Dezember 2024 : Die Frist läuft: Nachrüstung auf intelligente Tachographen der zweiten Version

Bis zum 31. Dezember 2024 müssen alte analoge oder digitale Fahrtenschreiber der ersten Generation in allen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr durch einen neuen intelligenten Tachographen der zweiten Version ersetzt sein.

Bis zum 31. Dezember 2024 müssen alte analoge oder digitale Fahrtenschreiber der ersten Generation in allen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr durch einen neuen intelligenten Tachographen der zweiten Version ersetzt sein.

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In diesem Jahr haben die europäischen Nutzfahrzeugwerkstätten zum Jahresende besonders viel zu tun. Denn wie im EU Mobilitätspaket I festgelegt, kommt zum Jahreswechsel 2024/2025 eine wichtige Frist auf viele Flottenbetreiber zu: Alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen mit analogen oder digitalen Fahrtenschreibern der ersten Generation, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, müssen bis spätestens 31. Dezember 2024 auf den neuen intelligenten Tachographen der zweiten Generation und zweiten Version umgerüstet sein. Betroffen sind damit alle älteren analogen und digitalen Geräte – außer der intelligente Tachograph der ersten Version (G2/V1) wie zum Beispiel der VDO DTCO 4.0.

Obwohl die Umrüstfrist unaufhaltsam auf Flottenbetreiber zukommt, schieben viele Unternehmen diese unliebsame Pflicht immer noch vor sich her. Durch verschiedene nationale Ausnahmen und Übergangsregelungen herrschte lange Unklarheit darüber, für welche Fahrzeuge in welchem Land welche Deadline gilt. Die EU-Kommission hatte aber früh deutlich gemacht, dass es keine Verzögerung dieses Gesetzes geben wird: Die Mitteilung vom März 2024 an die Mitgliedstaaten „Note for the attention of the Members of the Committee on Road Transport“ enthielt die klare Empfehlung, die regelmäßige Tachographenprüfung zu nutzen, um nachzurüsten.

Hohe Bußgelder

Wer der Pflicht zum Einbau des neuen Tachographen nicht rechtzeitig nachkommt, muss mit hohen Strafen rechnen. Wird bei einer Kontrolle ab 1. Januar 2025 festgestellt, dass ein LKW mit einem veralteten Fahrtenschreiber auf der Straße unterwegs ist, wird die gleiche Strafzahlung fällig, als wenn gar kein Tachograph an Bord wäre.

In diesem Fall beträgt das Bußgeld zum Beispiel in Deutschland 1.500 Euro, in den Niederlanden sogar 4.400 Euro für jeden Verstoß. In anderen europäischen Ländern droht gar die Stilllegung des Fahrzeugs (etwa in Griechenland). In Zypern sind darüber hinaus Freiheitsstrafen möglich.

Fristen für die Tachographen-Nachrüstung

Das EU Mobilitätspaket I gibt vor, dass neu zugelassene Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen bereits seit August 2023 mit dem neuen intelligenten Tachographen der zweiten Version auszustatten sind.

Nun gilt es, die sehr heterogene Bestandsflotte in mehreren Schritten fit für eine sichere und faire Zukunft auf der Straße zu machen. Im Zeitplan des Mobilitätspakets ist klar aufgeschlüsselt, welche Fahrzeuge bis zu welchem Zeitpunkt verpflichtend auf den neuen Fahrtenschreiber umgerüstet haben müssen:

  • 31. Dezember 2024: Alte analoge oder digitale Fahrtenschreiber der ersten Generation müssen in allen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr durch einen neuen intelligenten Tachographen der zweiten Version ersetzt sein.
  • 18. August 2025: Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und einem intelligenten Fahrtenschreiber der ersten Version müssen mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Version, zum Beispiel dem VDO DTCO 4.1 oder dem Nachfolgerelease nachgerüstet sein.
  • 1. Juli 2026: Leichte Nutzfahrzeuge und Vans im grenzüberschreitenden Verkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen müssen ebenfalls mit intelligenten Fahrtenschreibern der zweiten Generation wie dem VDO DTCO 4.1 oder dem Nachfolgerelease ausgerüstet sein. Damit müssen erstmals auch Fahrer von kleineren Nutzfahrzeugen unter anderem ihre Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnen.

An den Werkstatttermin denken

Bereits heute sind die Terminkalender der Nutzfahrzeugwerkstätten gut gefüllt und bald schon werden ihre Kapazitäten bis zum Jahresende ausgeschöpft sein. Im schlechtesten Fall müssen Flotten, die nicht nachgerüsteten Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2025 so lange stilllegen oder ausschließlich national einsetzen, bis die Nachrüstung mit dem DTCO 4.1 nachgeholt werden kann.

Besonders effizient gestaltet sich die Nachrüstung, wenn man sie mit dem Termin für die ohnehin notwendige periodische Tachographenprüfung nach § 57b StVZO zusammenlegt. So sparen sich Flottenbetreiber die Kosten für einen weiteren Werkstatttermin und die Fahrzeuge sind schneller wieder zurück auf der Straße.