Straßengütertransport : Das ändert sich durch das Mobilitätspaket in der Transportbranche 2022
"Cooling-Off"-Phase bei Kabotage
Ab dem 21. Februar 2022 bleibt zwar die bekannte "3 in 7" beziehungsweise "1 in 3"-Regelung hinsichtlich der Anzahl der erlaubten Kabotagebeförderungen weiterhin in Kraft, aber zusätzlich darf nach Ablauf der erlaubten Beförderungen beziehungsweise der erlaubten Tage mit dem Fahrzeug innerhalb von vier Tagen nach Ende der Kabotagebeförderung keine weiteren Kabotagebeförderungen mehr durchgeführt werden. Diese "Abkühlphase" soll sicherstellen, dass Kabotage nicht systematisch - also dauerhaft - betrieben wird.
→ Hinweis: Leider lässt die Formulierung in Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/1055 (siehe Änderungen der VO 1072/2009) einige Fragen bei der korrekten Berechnung der vier Tage offen. Wolfgang Böhm, Fachgruppenobmann der Fachgruppe Wien der Transporteure in der Wirtschaftskammer Wien hofft, dass dies bald belastbar erklärt wird.
Entsenderichtlinie
Die Entsenderichtlinie enthält spezielle Regeln für die Entsendung von Kraftfahrern in der grenzüberschreitenden Beförderung im Strassenverkehrssektor. Spezielle Regeln sind hier deshalb notwendig, weil Kraftfahrer in der Regel eine hohe Mobilität aufweisen, und daher nicht für lange Zeiträume im Rahmen von Dienstleistungsverträgen in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden. Aus diesem Grund wird mit der neuen Richtlinie umfassend geregelt, in welchen Fällen bei der Tätigkeit von Kraftfahrern im grenzüberschreitenden Verkehr eine Entsendung (mit gleichzeitiger Anwendung der Regeln der Entsende-RL) vorliegt, und wann nicht.
→ Hinweis: Alle jene Sachverhalte, die von der neuen Richtlinie nicht ausdrücklich von den Entsenderegeln ausgenommen werden, stellen Entsendungen dar. Als Richtlinie muss diese jedoch noch national umgesetzt werden, was bisher noch nicht erfolgt ist. Diese Umsetzung muss spätestens ab dem 2. Februar 2022 angewendet werden (das gilt natürlich für alle EU-Mitgliedstaaten). Hier die Details zur Entsenderichtlinie im Überblick:
Kabotage gilt als Entsendung im Sinne der Entsenderichtlinie. Daher sind alle Entsenderegeln auf Kabotagebeförderungen vollinhaltlich anzuwenden (dies ist genau genommen keine Neuerung, sondern galt im Wesentlichen schon bisher, wird aber nun ausdrücklich klargestellt; Anm. d. Fachgruppe der Transporteure).
Alle Beförderungen, bei denen der Fahrer durch einen Mitgliedstaat durchfährt, ohne in diesem Güter auf-oder abzuladen - also "klassischer" Transit-, sind von den Entsenderegeln ausgenommen.
Bilaterale Güterbeförderung sind KEINE Entsendung: Eine solche bilaterale Güterbeförderung liegt vor, wenn Güter auf Basis eines Beförderungsvertrages vom Niederlassungsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einen Drittstaat oder umgekehrt transportiert werden. Sowohl die Hinfahrt als auch die Rückfahrt sind jeweils eine bilaterale Fahrt. Zusätzlich zur bilateralen Beförderung darf der Fahrer in den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die im Zuge der bilateralen Fahrt durchfahren werden, eine zusätzliche Be-und/oder Entladung vornehmen, sofern die Be- und Entladung nicht im selben Mitgliedsstaat erfolgt.
→ Hinweis: Alle Details zur Entsenderichtlinie finden Sie im Merkblatt "Entsendung im Straßenverkehrssektor"; ebenfalls finden Sie zum nachfolgenden Thema "Smart Tacho" im Merkblatt "Änderung der VO 165/2014-Tachograf" detailliert die Übergangsbestimmungen aber auch zum Beispiel Informationen zur Verlängerung des Zeitraumes der Mitführungsverpflichtungen der Fahrer für die Schaublätter des analogen Kontrollgerätes sowie für alle handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät auf 56 Tage ab 31. Dezember 2024 (bisher laufender Tag und vorausgehende 28 Tage).
Digitales Kontrollgerät - "Smart Tacho"
Ab 2. Februar 2022 (Fahrzeuge mit digitalem Tachografen/bei analogem Tachograf bereits seit 20. August 2020) müssen Fahrer jeden Grenzübertritt ins Kontrollgerät nach folgenden Regeln manuell eingeben. Hier die Vorgaben zum Smart Tacho:
Beim ersten Halt nach einem Grenzübertritt muss das Symbols des Einreiselandes ins Kontrollgerät manuell eingegeben werden
Die Eingabe erfolgt über die Schaltvorrichtung des digitalen Kontrollgerätes (oder durch Eintrag am Schaublatt des analogen Kontrollgerätes)
Zu diesem Zweck ist eine Entnahme von Fahrerkarte oder Schaublatt aus dem Kontrollgerät zulässig (Art. 34 Absatz 1)
Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze
Bei Grenzübertritt mit Fährschiff oder Bahn ist das Ländersymbol im Ankunftshafen oder Ankunftsbahnhof manuell einzutragen.
→ Hinweis: Die Regelung der manuellen Aufzeichnung von Grenzübertritten gilt bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem Fahrzeuge mit einem "Smart Tacho 2" verpflichtend ausgerüstet sein müssen, weil dann der Grenzübertritt vom Kontrollgerät automatisch aufgezeichnet wird.
EU-Lizenz/grenzüberschreitende Fahrten mit Lastwagen über 2,5 Tonnen
Die Berufszugangs-Regelungen (VO 1072/2009 idF VO 2020/1055) gelten ab dem 21. Mai 2022 auch für jene Unternehmer, die grenzüberschreitend Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen deren zulässige Gesamtmasse 2,5 Tonnen überschreitet, durchführen. Indirekt betroffen von der Einbeziehung dieser "Kleintransportunternehmungen" durch den europäischen Gesetzgeber sind auch die konzessionierten Güterbeförderungsunternehmer, da nun zusätzlich für die genannten Fahrzeuge (grenzüberschreitender Verkehr 2,5 bis 3,5 Tonnen) 900 Euro (pro eingesetztem Fahrzeug) im Rahmen der Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden muss.
→ Hinweis: Leider fehlt es auch hier an den notwendigen nationalen Umsetzungen, sodass die Fachgruppe vorerst nur sehr "allgemein" informieren kann. "Wir sind aber im Gespräch - sowohl auf Bundes- als auf Landesebene (MA 63) - um eine sehr pragmatische Umsetzung zu erreichen", betont Fachgruppenobmann Wolfgang Böhm.
Rückkehrverpflichtung
Bereits seit August 2020 gilt eine sogenannte Rückkehrverpflichtung für Lenker und Lenkerinnen. Diese müssen die Möglichkeit haben, innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen "nach Hause" zu kommen, das bedeutet die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder der Wohnsitz, um dort mindestens eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mind. 45 Stunden) oder eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit zu verbringen.
→ Hinweis: Nun gilt ab 22. Februar 2022 noch zusätzlich eine Rückkehrverpflichtung für das Fahrzeug. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass seine Fahrzeuge für grenzüberschreitende Beförderungen spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaates zu einer der Betriebsstätten in diesem Mitgliedstaat zurückkehren.
(Quelle: Fachgruppe Wien der Transporteure, Wirtschaftskammer Wien; Stand: 23.12.2021)