Fernverkehr : Sonderfahrverbote für Lkw über Ostern in Tirol

Lkw-Fahrverbotszeichen
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Wie die WKÖ in einer Aussendung mitteilte, informiert die Landesverkehrsabteilung der LPD Tirol über Beschränkungen im Schwerlastverkehr. Es gilt demnach ein Lkw-Fahrverbot mit Fahrtziel Deutschland am Karfreitag, 15. April 2022, in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Das Verbot gilt für Fahrten mit Ziel in Deutschland oder wenn das Ziel über Deutschland erreicht wird. Weiters gilt ein Fahrverbot für Lkw mit Fahrtziel Italien am 15. April in der Zeit von 16:00 bis 22:00 und am Karsamstag, 16. April, von 11 Uhr bis 15 Uhr.

Die Fahrverbote gelten für Lastkraftwagen, Lkw-Kombinationen mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von insgesamt mehr als 7,5 t. Die Lkw-Fahrverbote betreffen die Inntalautobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und die Brennerautobahn A 13 Anschlussstelle Innsbruck Süd bis zur Staatsgrenze.

Der Grund für die Sonderfahrverbote sind Lkw-Fahrverbote in Italien und Deutschland. Lenker, deren Fahrtziel zwar in Deutschland oder in Italien liegt, die aber nachweislich ihren Wohnsitz in Österreich oder den Firmensitz in Österreich ansteuern, um dort das Fahrverbot abzuwarten, können ihre Fahrt dorthin fortsetzen. In diesem Fall wird nämlich davon ausgegangen, dass dadurch das vorübergehende Ziel der Fahrt in Österreich gelegen ist.Andernfalls ist die Inntal-Brennerstrecke während des Geltungszeitraums der Fahrverbote großräumig zu umfahren oder bereits vor der Einfahrt nach Österreich geeignete Parkplätze anzusteuern. Es gibt wie immer eine Reihe von Transporten, die vom Fahrverbot ausgenommen sind. Alle Lkw, die nicht unter diese Ausnahmeregelung fallen, werden im Bereich Kiefersfelden und am Brenner an der Einreise nach Österreich gehindert und müssen wieder umkehren. ACHTUNG: Andere Fahrverbote im Anschluss an die Sonderfahrverbote wie das Nachtfahrverbot oder Lkw-Fahrverbote aufgrund des Immissionsschutzgesetz-Luft sowie das Wochenendfahrverbot bleiben dadurch unberührt und sind ebenfalls zu beachten.

Diese Lkw-Fahrten sind vom Fahrverbot ausgenommen

  • Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unauf-schiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastro-phenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967), Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung, Fahrten gemäß § 42 Abs. 3a StVO, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
  • Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtge-setz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivil-luftfahrt benützt werden;
  • Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entlade-bahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert wer-den oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinn-gemäß;
  • Fahrten, deren Ziel in Italien liegt oder über Italien erreicht wird und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Italien ausgenommen sind;
  • Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind.