Sommerferien 2022 : Lkw-Fahrverbote auf Inntal- und Brennerautobahn Richtung Italien und Deutschland

Lkw-Fahrverbotszeichen
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In der Ferienreisezeit gibt es zusätzliche Lkw-Fahrverbote für Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen und Lkw-Anhänger-Kombinationen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewichte von insgesamt mehr als 7,5 t. Das Verbot gilt für Fahrten, bei denen das Ziel der Fahrt in Italien liegt oder über Italien erreicht werden soll ebenso wie für Fahrten in Richtung Deutschland auf folgenden Strecken:

  • Inntalautobahn A 12
  • Brennerautobahn A 13

Andere Fahrverbote im Anschluss an die Sonderfahrverbote wie das Wochenendfahrverbot und das Nachtfahrverbot sowie Lkw-Fahrverbote auf Grund des Immissionsschutzgesetz-Luft bleiben (IG-L) dadurch unberührt und sind ebenfalls zu beachten.

Lkw-Lenker werden darauf hingewiesen, auf der Inntal-Brennerstrecke (A 12, A 13) bereits vor der Einfahrt nach Österreich geeignete Parkplätze anzufahren und dort die bestehenden Verbote abzuwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht unter die Ausnahmeregelungen fallende Lkw an der Weiterfahrt gehindert werden und Lenker mit einer Anzeige an die Behörde rechnen müssen.
Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Fahrverbote – trotz aller Informationen - immer wieder von zahlreichen Lkw-Lenkern missachtet werden. Es ergeht daher das dringende Ersuchen, die angekündigten Fahrverbote zu beachten. Auch heuer ist wiederum mit einer verstärkten Überwachung zu rechnen.

Lenker die nachweislich ihren Wohnsitz in Österreich anfahren bzw den Firmensitz in Österreich ansteuern und dort das Fahrverbot abwarten, können wie bisher ihre Fahrt dorthin fortsetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zumindest dadurch das vorübergehende Ziel der Fahrt in Österreich gelegen ist.

Aktuelle Verkehrsinformationen oder Details zum Fahrverbot können über die Verkehrsinformationszentrale der Landespolizeidirektion für Tirol eingeholt werden: Tel +43(0)59133/70-4444

Ausnahmen vom Lkw-Fahrverbot

  1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz
  2. von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967), Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung, Fahrten gemäß § 42 Abs. 3a StVO, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
  3. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen dienen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
  4. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß;
  5. Fahrten, deren Ziel in Italien liegt oder über Italien erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß § 1 Z 1 oder 2 auf der Inntalautobahn A 12 oder Brennerautobahn A 13 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Italien ausgenommen sind;
  6. Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß § 1 Z 2 auf der Inntalautobahn A 12 oder Brennerautobahn A 13 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind.

Fahrverbote auch auf Bundesstraßen in Tirol

Das oben beschriebene Fahrverbot gilt zusätzlich von 02. Juli bis 27. August 2022 auch jeden Samstag jeweils von 08.00 – 15.00 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf folgenden Strecken:

  • Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl
  • Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich
  • Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier
  • Achenseestraße B 181 im gesamten Bereich

Ausgenommen von den genannten Fahrverboten sind weiters:
Fahrten mit Leerfahrzeugen in der Zeit bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, Lkw-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.

    Fahrverbot in Deutschland und Ausweichstrecken

    Das Fahrverbot muss entweder abgewartet oder großräumig umfahren werden. Der deutsche Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) informiert über die Fahrverbote in Deutschland gemäß der Ferienreiseverordnung und hat eine Karte mit Ausweichstrecken zusammengestellt.