Das Landgericht (LG) in Bonn verurteilte den Frächter am 5. März 2021, den eingeklagten Betrag an den klagenden Transportversicherer zu zahlen (AZ: 11 O 65/19.
Der Tenor: Am Anfang seiner Begründung stellte das LG klar, dass Deutschland für den Rechtsstreit gerichtlich zuständig gewesen sei und nicht, wie vom Frächter behauptet, Salzburg. Das Transportangebot des Frächters auf dem in Ziffer 9 Salzburg als Gerichtsstand stehe sei nicht unterschrieben worden. Letztlich wäre ein Gerichtsstand in Salzburg gemäß Artikel 41 Bestimmungen über den Beförderungsvertrag im grenzüberschreitenden Güterverkehr (CMR) unwirksam gewesen. Zu den AÖSP meinte das LG, dass sie vertraglich nicht erfolgreich vereinbart worden seien, weil das Angebot des Frächters durch die Signatur des Kunden gemäß Ziffer 10 bindende Wirkung entfalten sollte. Eine Unterschrift unter dem Angebot fehle, so das LG. Zum Schaden selbst sagte das LG, dass es letztlich keine Rolle spiele, wie der Schadensfall transportrechtlich einzuordnen sei. Damit meinte das LG, dass es dahingestellt bleiben könne, ob das Gut „als Verlust/Totalbeschädigung“ oder der Fall als „Lieferfristüberschreitung“ auf der Grundlage des Artikels 17 Absatz 1 CMR zu beurteilen sei. Letztlich könne sich der Frächter nicht auf die Haftungsbegrenzungen für Güterschäden nach Artikel 23 Absatz 3 CMR beziehungsweise auf die Haftungsbeschränkung für Transportzeitüberschreitung gemäß Artikel 23 Absatz 5 CMR erfolgreich berufen. Dies ergebe sich daraus, dass der Frächter dem Artikel 29 CMR ausgesetzt sei, der im Schadensfall eine unbegrenzte Haftung statuiere. Der Frächter habe den Transportkunden erst am 5. September 2018 informiert, dass die Güter nicht beim Endempfänger abgeliefert worden seien. An diesem Tag reduzierte sich das MHD auf 19 statt der notwendigen 21 Tage. Die Gesamtumstände seien eindeutig gewesen, dass der Frächter die Sendung bis 11.00 Uhr am Umschlagsplatz anzuliefern hatte, was unstreitig nicht passierte, so das LG im weiteren Tenor. Darüber hinaus meinte das Gericht, dass sich der Frächter ohne Erfolg auf die Haftungsbegrenzung nach CMR berufen könne. Dazu ergänzte das LG, dass der Frächter keinen Sachvortrag ablieferte, warum es der Lkw-Fahrer nicht schaffte, pünktlich in Lambach einzutreffen. Darüber hinaus habe er nichts vorgetragen, warum der Transportkunde nicht früher informiert worden sei. Im Ergebnis kam der Frächter seiner „sekundären Darlegungslast“ nicht nach. Dies bedeute transportrechtlich, so das Gericht, dass anzunehmen sei, dass der Frächter den Schaden im Sinne des § 435 Handelsgesetzbuch (HGB) leichtfertigt zu vertreten habe. Außerdem sei festzustellen, dass der Transportkunde keine Chance gehabt habe, die Ware anderweitig zu verkaufen. Ein Verstoß des Kunden, seine Schadensminderungspflicht verletzt zu haben, sei nicht festzumachen. Schließlich stellte das Gericht fest, dass der Schadensanspruch auch nicht bei Klageinreichung bereits verjährt gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei Artikel 32 Absatz 1 Satz 2 CMR anzuwenden. Danach verjähren Ansprüche erst nach Ablauf von drei Jahren, so das LG in seiner abschließenden Urteilsbegründung.