Tachograph : §24-Überprüfung: Was Werkstätten bei der Prüfung intelligenter Tachographen beachten müssen

Continental digitales Werkstatt Equipment
© Continental

Auf viele Werkstätten kommt in den nächsten Monaten zum ersten Mal die nach Anhang 1C erweiterte und auch komplexere §24-Prüfung des Tachographen zu. Zwar haben die ersten Werkstätten bereits seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnungen 165/2014 sowie 2018/502 im Sommer 2019 und der Einführung der neuen, intelligenten Tachographengeneration das neue, erweiterte Prüfverfahren angewandt – bei der DTCO-Kalibrierung in Neufahrzeugen. Doch erst jetzt kommen die ersten Fahrzeuge mit dem intelligenten Tachographen zur zweijährlich vorgeschriebenen Prüfung und Wartung in die Werkstätten. Diese Prüfung birgt neue Chancen für Werkstätten. Und ihre gestiegene Komplexität kann durch den Einsatz von digitalen Hilfsmitteln begrenzt und beherrscht werden. Vor diesem Hintergrund weist das Technologieunternehmen Continental Nutzfahrzeug-Werkstätten auf Veränderungen bei der Prüfung des Fahrtenschreibers gegenüber früheren Generationen hin. Zugleich macht Continental auch auf eine bevorstehende Erweiterung der zu prüfenden Fahrzeugklassen sowie auf die 2023 beginnende Einführung der nächsten DTCO-Generation inklusive verpflichtender Umrüstungen aufmerksam.

DSRC-Schnittstelle und Sattelitenempfang

Weil der intelligente Tachograph über neue Schnittstellen verfügt, müssen die Werkstätten in der Lage sein, diese zusätzlich zu prüfen. Neben bekannten Aufgaben, wie der Prüfung der Unversehrtheit der Kitas-Plombe oder der Prüfung von Speicherfunktionen des Fahrtenschreibers, müssen jetzt auch dessen DSRC-Schnittstelle und der Satellitenempfang getestet werden. Für diese Vorgänge haben Prüfer die entsprechenden technischen Voraussetzungen für die Aktivierung, Prüfung, Einbau und Nachprüfung von intelligenten Fahrtenschreibern nachzuweisen. Zudem benötigen prüfende Werkstätten eine Werkstattkarte der zweiten Generation. Continental empfiehlt den Werkstätten, Wissen nachzurüsten und ihre ausgebildeten Prüfer auf die neue Generation schulen und zertifizieren zu lassen. Zwar kristallisiert sich die Praxis in den Ausgabestellen aktuell noch heraus. Es besteht aber die Möglichkeit, dass diese für die Ausgabe einer neuen Werkstattkarte auf entsprechende Nachweise bestehen.

Eine Frage der Wirtschaftlichkeit

Trotz alledem haben sich bis heute viele Werkstätten noch nicht auf den neuen Tachographen vorbereitet. „Wir stehen im ständigen Austausch mit unseren Werkstattpartnern, um für maximale Transparenz zu sorgen“, sagt Michael Reim, Tachographen-Experte bei Continental. Michael Reim ist von der Zögerlichkeit der Werkstattunternehmen nicht überrascht. „Schließlich stellen sich viele Werkstätten die Frage, ob sich der Aufwand und das damit verbundene Investment in die DRSC- und GNSS-Kontrollgeräte sowie die weitere Prüf-Peripherie auch lohnen“, meint Reim. Wenn er mit solchen Bedenken konfrontiert wird, rät er den Werkstätten, auch die Verknüpfung des Tachographenchecks mit anderen Wartungsterminen zu berücksichtigen. Eine Streichung der §24-Prüfungen aus dem Service-Portfolio einer Werkstatt könne darum sogar zum Verlust von Bestandskunden führen. Denn diese wüssten den Vorteil eines „One-stop-shopping“ für Inspektion und Tachographenprüfung durchaus zu schätzen. „Unnötige Stand- bzw. Ausfallzeiten aufgrund zweier verschiedener Termine für Inspektion in Werkstatt A und Tachographenprüfung in Werkstatt B werden sich die Spediteure kaum leisten wollen”, begründet der Experte seine Bedenken.

Jetzt Geschäft sichern und in Zukunft weiteres Geschäft gewinnen

Zudem deutet sich heute bereits an, dass schon bald mit einer Vielzahl neu zu kalibrierender Tachographen gerechnet werden darf. Das Mobilitätspaket I schreibt bis spätestens Herbst 2025 die Umrüstung aller Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht auf die kommende zweite Generation des intelligenten Tachographen vor – wenn sie im grenzüberschreitenden Verkehr unterwegs sind. Weniger als ein Jahr später wird das digitale Kontrollgerät auch für leichte Nutzfahrzeuge mit mehr als 2,5 Tonnen Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Verkehr Pflicht. „Mit Blick auf dieses Marktpotenzial sollten sich Werkstätten weniger die Frage stellen, ob man die Prüfung nach §24 künftig noch anbieten will, sondern, wie man den Prüfprozess so schnell und sicher wie nur möglich durchführen kann“, betont Michael Reim.