Güterbeförderungsgewerbe : KV-Verhandlungsabschluss mit Zeichen gegen den Fahrermangel

Im Rahmen der KV-Verhandlungen vom 9.11.2021 wurde für das Güterbeförderungsgewerbe mit der Gewerkschaft Vida ein Abschluss vereinbart, der auch als Signal zu verstehen ist, dem akuten Lenkermangel durch eine Lohnerhöhung zu begegnen. Die wesentlichen Änderungen des Abschlusses hinsichtlich der Lohnerhöhung sind:
Drei-Jahres-Abschluss
Anpassung der KV-Löhne, keine Ist-Lohnanpassung
Erhöhung der KV-Löhne ab 01.01.2022 in Höhe von 4,96 Prozent (inklusive VPI)
Erhöhung der KV-Löhne ab 01.01.2023 in Höhe von 0,5 Prozent (zuzüglich VPI)
Erhöhung der KV-Löhne ab 01.01.2024 in Höhe von 0,5 Prozent (zuzüglich VPI)
Besonders hervorzuheben ist, dass alle rahmenrechtlichen Forderungspunkte der Arbeitgeber für die Branche erfolgreich umgesetzt werden konnten. Auch die seit mehreren Jahren geforderte Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit und die Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit konnten endlich umgesetzt werden. Durch die Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit wird ermöglicht, dass die tägliche Normalarbeitszeit von bisher acht auf zehn Stunden ausgedehnt werden kann (arbeitsrechtliche Erläuterungen folgen).
Mit der Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (26 Wochen) wurde erreicht, dass in einzelnen Wochen die Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden kann, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes(!) die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet.
Mit diesen Punkten wurde eine wesentliche Flexibilisierung der Arbeitszeit erreicht. Beispiele und konkrete Anwendungsfälle sind derzeit in Ausarbeitung und werden sobald wie möglich ausgesendet. Achtung: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um eine Vorabinformation handelt. Sämtliche Änderungen treten erst mit beidseitiger Unterschrift und entsprechender Hinterlegung des Kollektivvertrages in Kraft.
Das Verhandlungsergebnis im Detail
Lohnrechtliche Vereinbarungen – Die KV-Löhne werden für die Jahre 2022/2023/2024 wie folgt angepasst:
ab 1.1.2022: + 4,96 Prozent
ab 1.1.2023: VPI + 0,5 Prozent
ab 1.1.2024: VPI + 0,5 Prozent
KV-Erhöhung
ab 1.1.2023 wird der VPI-Beobachtungszeitraum vom 1.10.2021 – 30.9.2022
ab 1.1.2024 wird der VPI-Beobachtungszeitraum vom 1.10.2022 – 30.9.2023
zu Grunde gelegt.
Hinweis: Die Änderungen treten mit Wirkung 1. 1. des jeweiligen Jahres in Kraft!
Rahmenrechtliche Vereinbarungen:
Artikel V – Normalarbeitszeit, Ruhepausen
Änderung:
Punkt 3. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine unbezahlte Ruhepause gemäß §§ 11 beziehungsweise 13c Arbeitszeitgesetz zu unterbrechen. Alle anderen Unterbrechungen der Arbeitszeit sind unzulässig, ausgenommen Unterbrechungen gemäß Artikel VI a Ziffer 8b.
Artikel V – Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit
Änderung:
Artikel V, Punkt 1.: "Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit kann gemäß § 4 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden."
Artikel V – Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß Punkt 3 des Arbeitgeberforderungsschreibens
Änderung:
Einfügung neue Ziffer 5 in Artikel 5:
"5. Durchrechnung der Normalarbeitszeit
"Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt maximal zehn Stunden. Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu vereinbaren.
Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer zu vereinbaren. Für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt kein Zuschlag."
Artikel XI
Redaktionelle Anpassung:
Die gesetzliche Angleichungsregelung der Kündigungsfristen (§ 1159 ABGB) ist erst mit 1.10.2021 in Kraft getreten. Das derzeit im KV-Text angegebene Datum 1.7.2021 müsste daher auf 1.10.2021 ausgebessert werden.
Hinweis: Die Fachgruppe Wien der Transporteure weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um eine Vorabinformation handelt. Sämtliche Änderungen treten erst mit beidseitiger Unterschrift und entsprechender Hinterlegung des Kollektivvertrages in Kraft. (Stand vom 09.11.2021)