Lkw-Maut : Geld zurück - Teilweise Rückerstattung der Lkw-Maut in Deutschland

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© Jürgen Fälchle - stock.adobe.com

Der Europäische Gerichtshof hat die Anlastung von Kosten der Verkehrspolizei im Wegekostengutachten als Basis der Mauttarifkalkulation für unzulässig erklärt. Um den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen für die aktuelle Kalkulationsperiode Rechnung zu tragen, ist zwischenzeitlich eine Neukalkulation und Aktualisierung der Wegekostenrechnung ab dem Tag der Entscheidung des EuGH erfolgt.

Das Gesetz, mit dem die Mautsätze auf Basis der Neuberechnung der Wegekosten angepasst werden, wird zum 1.10.2021 in Kraft treten und betrifft dann rückwirkend den Zeitraum vom 28.10.2020 bis zum 30.9.2021. Für die nachgewiesenen mautpflichtigen Kilometer besteht ein Anspruch auf Erstattung der unzulässigen Differenz für die überhöhte Lkw-Maut. Das Gesetz tritt erst zum 1.10.2021 in Kraft. Ein Erstattungsantrag kann erst ab diesem Zeitpunkt gestellt werden.

Was ist derzeit zu tun?

Unternehmer sollten die Belege, also die monatlichen Mautaufstellungen von der Toll Collect GmbH oder dem EEMD-Anbieter sowie die Einzelfahrtennachweise, ab dem 28.10.2020 bis einschließlich der letzten Rechnung für den Zeitraum bis zum 30.9.2021 aufbewahren (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Bundesfernstraßenmautgesetz).

Darüber hinaus sollte man derzeit nichts weiter unternehmen. Da das Gesetz erst zum 1.10.2021 wirksam wird und alle Fahrten bis zum Ablauf des 30.9.2021 anteilig erstattet werden können, sollte der Antrag erst bei Vorliegen sämtlicher Mautaufstellungen/Abrechnungsinformationen für diesen Zeitraum, also nach dem 30.9.2021 gestellt werden, damit alle Fahrten berücksichtigt werden können.

Den Anspruch für den Gesamtzeitraum vom 28.10.2020 bis zum 30.9.2021 kann man bis Ende 2023 geltend machen - vorher droht keine Verjährung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz i.V.m. § 21 Abs. 2 Bundesgebührengesetz).

Was ist ab Oktober 2021 zu tun?

Den Erstattungsantrag können Unternehmen ab Oktober 2021 stellen, sobald diesen sämtliche Mautaufstellungen/Abrechnungsinformationen für den Zeitraum vom 28.10.2020 bis zum 30.9.2021 vorliegen. Derzeit werden die Vorbereitungen für eine möglichst einfache Antragstellung getroffen. Genauere Informationen wird es dazu auf der Website des deutschen Bundesamts für Güterverkehr geben.

Hinweis der Behörde

Das Gesetz tritt zum 1.10.2021 in Kraft. Um sämtliche Fahrten bis zum Ablauf dieses Tages bei der Berechnung berücksichtigen zu können, bedarf es der gesamten Belege bis zu diesem Tage. Da vorher noch keine Rechtsgrundlage vorhanden ist, kann eine Bescheidung auch erst nach dem 1.10.2021 erfolgen. Ab dann wird die Antragsbearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen, die Behörde ersucht um Geduld. Eine Gebühr für die Bearbeitung wird nicht erhoben.