Kabotage : Tschechien: Anwendung der Entsendevorschriften im Straßengüterverkehr

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Die Wirtschaftskammer Österreich (Sparte Transport und Verkehr in der WKO Tirol) und der AISÖ (Arbeitsgemeinschaft Internationaler Strassenverkehrsunternehmer Österreichs) informieren aus gegeben Anlass, dass nach Informationen des tschechischen Verbandes des Straßengüterverkehrs CESMAD Bohemia die tschechische Regierung mit dem Gesetz Nr. 93/2017 am 1. April 2017 die EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG in nationales Recht umsetzt.

Demzufolge sind Arbeitgeber im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet, für den entsandten Arbeitnehmer am Arbeitsort ein Dokument über das arbeitsrechtliche Verhältnis (z.B. Arbeitsvertrag) sowie eine Übersetzung des Dokumentes in tschechischer Sprache bereitzuhalten.

CZ Straßengesetz Nr. 111/1994 Stg. i.a.F. hervor (§ 27) – Arbeitsübersetzung des AWC Prag: „Die ausländischen Beförderer sind verpflichtet sicherzustellen, dass die Fahrer die Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, Sicherheitspausen, Ruhepausen, etc. mitführen und diese bei etwaiger Kontrolle vorlegen können. Weiters sind die ausländischen Beförderer verpflichtet sicherzustellen, dass die Fahrer die notwendigen Dokumente mitführen und falls es um einen EU-Beförderer geht, auch jene Unterlagen, welche die arbeitsrechtliche Beziehung des Lenkers und eines EU-Beförderers beweisen, inkl. einer tschechischen Übersetzung.“

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter www.suip.cz - und in deutscher Sprache unter http://www.suip.cz/deutsche-dokumente/

Können bei einer Kontrolle die vorgeschriebenen Dokumente über die arbeitsrechtlichen Verhältnisse nicht vorgelegt werden, so haben die Ordnungsbehörden die Möglichkeit, eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 500.000 Tschechischen Kronen (circa 20.000 Euro) zu verhängen. Kontrollen des Straßengüterverkehrs hinsichtlich der Einhaltung der Entsendevorschriften sollen jedoch nach Angaben von CESMAD Bohemia erstmals seit Anfang Oktober 2017 bußgeldbewehrt durchgeführt werden.

Bis dato wurden betroffene Fahrer von den Kontrollorganen nur mündlich verwarnt, sofern die vorgeschriebenen Arbeitsdokumente nicht mitgeführt wurden. Nach Angaben der zuständigen staatlichen Arbeitsinspektion der Tschechischen Republik betreffen die Entsendevorschriften alle entsandten Arbeitnehmer im Straßenverkehr. Der Transit (Lkw und Busse) ist von den Entsenderegelungen ausgenommen, da in diesen beiden Fällen kein tschechischer Auftraggeber vorhanden ist. Die Entsenderegelungen betreffen daher nur Kabotage- und Gelegenheitsverkehre!