COVID-MASSNAHMEN : Novelle zur Einreiseverordnung: Auf was Sie achten müssen

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mit der kundgemachten Novelle der EinreiseVO, BGBl 133/2021 (siehe unter Punkt „Einreise“ gültig ab 01.04.2021), kommt es insbesondere bei PendlerInnen aus Hochinzidenzstaaten zu Änderungen/Verschärfungen. Die Ausnahme (Nichtanwendung der EinreiseVO) zur Aufrechterhaltung des Güter-und Personenverkehrs gilt erfreulicherweise weiterhin (vergleiche Paragraf 8 Abs.1 Ziff1 )

Ausnahmeregelung für Güterverkehr bleibt

Privat einreisende Personen, die zu ihren Arbeitsplätzen im Bereich „Güter- und Personenverkehr“ pendeln und dort zur Aufrechterhaltung desselben nötig sind, haben das Privileg „Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs“ im Sinne der Einreiseverordnung weiterhin nutzen können. Die Fachgruppe Wien der Transporteure empfiehlt dennoch die betroffenen MitarbeiterInnen über diese Interpretation der Ausnahmebestimmung zu informieren, damit sie gegebenenfalls bei einer Kontrolle auch darauf hinweisen können.

Diese Personengruppe benötigt daher bei der (Wieder-) Einreise nach Österreich weder einen Test noch müssen sie in Quarantäne (§ 8 Abs. 1 Z 1 COVID-19-EinreiseV). Jedenfalls ist die Mitnahme der Bescheinigung für Beschäftigte im internationalen Verkehrswesen zu empfehlen.

Losgelöst von der oben dargestellten Sondersituation der PendlerInnen weisen die Transporteure darauf hin, dass die gesetzliche Ausnahme „Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs“ bei einer Kontrolle glaubhaft zu machen ist (beispielsweise mittels Firmenschreiben, Frachtpapiere, der oben angeführten Bescheinigung etc. - vgl. § 9 der EinreiseVO).

Hinsichtlich der erwähnten Änderungen für PendlerInnen (ist auch für Speditions- und Transportunternehmer aus dem Blickwinkel von sonstigen MitarbeiterInnen von Interesse) ist zu beachten, ob der jeweilige Staat in der Anlage B der Einreiseverordnung als Hochinzidenzstaat oder-gebiet eingestuft ist.

Die üblichen Nachbarländer zu Österreich wie insbesondere die Slowakei, die Tschechische Republik aber auch Ungarn sind in der Anlage B genannt. Anlage B: Bulgarien, Estland, Frankreich, Italien, Malta, Polen, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern

Kurzfassung der Änderungen:

Pendlerinnen und Pendler aus allen Nicht-EU/EWR-Staaten sowie aus EU/EWR-Staaten, die Hochinzidenzstaaten sind (neue Anlage B) müssen bei Einreise einen negativen molekularbiologischen Test (z.B. PCR) oder einen Antigen-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Selbsttests dürfen nicht herangezogen werden.

Für Pendlerinnen und Pendler aus EU/EWR-Staaten, die keine Hochinzidenzstaaten sind, gilt weiterhin, dass sie bei Einreise ein Testergebnis vorlegen müssen, das nicht älter als 7 Tage ist.

Regelmäßige PendlerInnen werden außerdem dazu verpflichtet, sich elektronisch über das Formular der „Pre-Travel-Clearance“ zu registrieren. Diese Registrierung muss jeweils bei Änderung relevanter Daten, spätestens jedoch alle 28 Tage, erneuert werden. Bisher war das einmal wöchentlich erforderlich.

Falls das Testergebnis bzw. ein entsprechendes ärztliches Zeugnis bei der Einreise nicht vorgewiesen werden kann, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Über das Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist bei einer Kontrolle ein Nachweis zu erbringen.

Das Ausfüllen der PTC (Pre-Travel-Clearance) für Pendler ist nur mehr einmal alle 28 Tage nötig (statt Kopplung an neues Testergebnis und damit effektiv 1x Woche); gleich bleibt jedoch, dass die PTC (weiterhin) neu auszufüllen ist, falls sich zwischenzeitlich Daten (z.B. Wohnadresse, Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise) ändern.

Keine spezifischen Bestimmungen hinsichtlich "Osterruhe"

Im Hinblick auf die „Osterruhe“ (6. Novelle der 4. SchuMaV - siehe § 25, BGBL 139 2021) für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und das Burgenland weist die Fachgruppe darauf hinweisen, dass keine spezifischen Bestimmungen enthalten sind, die die Güterbeförderung betreffen.

Die 6. Novelle der 4. SchuMaV tritt mit 1. April 2021, 0:00 Uhr in Kraft. In Wien gilt sie bis einschließlich 10. April, in Niederösterreich und dem Burgenland vorerst bis inklusive 6. April. Eine übersichtliche Zusammenfassung der aktuellen Situation finden Sie auch auf der Homepage des Sozialministeriums.

(Quelle: Transporteure Fachgruppe Wien, Stand: 31.03.2021)