Corona-Pandemie : Covid-19-Einreiseverordnung: Sonderbestimmungen für Pendler fallen
Die 13. Novelle zur Covid-19-Einreiseverordnung 2021 (BGBl. II Nr. 63/2022) bringt folgende Neuerungen:
- 3G bei der Einreise nach Österreich: Personen, die in das Bundesgebiet einreisen und sich in den letzten zehn Tage nicht in Virusvariantengebieten und -staaten der Anlage 1 (derzeit keine Staaten) aufgehalten haben, haben einen 3G-Nachweis („Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr“) vorzuweisen: Sie müssen geimpft, genesen oder getestet sein.
NEU: Neben einem Impf- oder Genesungsnachweis können Einreisende somit wieder alternativ einen PCR-Test (72 Stunden Gültigkeit) oder Antigen-Test (24 Stunden Gültigkeit) vorweisen.
Zusammenfassend gilt als 3G-Nachweis im Sinne der Einreiseverordnung:
- Geimpft: Impfnachweis über eine Impfung gegen Covid-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff: Zweitimpfung (z.B. BioNtech/Pfizer), wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen; oder 21 Tagen nach Einmalimpfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. Johnson & Johnson), wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf (Achtung: Nach der Einreiseverordnung gilt eine Einmalimpfung mit Johnson & Johnson auch weiterhin als Vollimmunisierung - im Unterschied zur Covid-19-Maßnahmenverordnung);
- oder Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver PCR-Test oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf (Genesung + Impfung); oder weitere Impfung („Booster-Impfung“), wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung gemäß Punkt a. oder Punkt c. mindestens 90 Tage oder einer Impfung gemäß Punkt b. mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen. Liegt sowohl ein Nachweis gemäß Punkt a. oder Punkt b. als auch ein Genesungsnachweis vor, ist dies einem Nachweis nach Punkt d. gleichgestellt (Vollimmunisierung + Genesung ist „Booster-Impfung“ gleichgestellt).
oder
Genesen: Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandenen Infektion; oder
Getestet: Als Test im Sinne der Einreiseverordnung gilt ein PCR-Test (Gültigkeit 72 Stunden ab Probenahme) oder ein Antigen-Test (Gültigkeit 24 Stunden ab Probenahme), ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung („Wohnzimmertest“). Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Liegt kein 3G-Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine 10-tägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt (Freitestung jederzeit möglich!).
=> Die Sonderbestimmungen für Pendler wurden zugunsten der vereinheitlichten Vorgaben gestrichen. Für sie gelten die allgemeinen Einreisebestimmungen (siehe oben).
2G+ bei Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten der Anlage 1 (derzeit keine Staaten): Die Einreise aus solchen Gebieten und Staaten ist weiterhin nur eingeschränkt möglich. Es gilt weiterhin 2G+. Derzeit sind aber keine Regionen als Virusvariantengebiete und -staaten klassifiziert. Neben dem Impf- oder Genesungsnachweis ist zusätzlich ein negativer PCR-Test (72 Stunden Gültigkeit) vorzulegen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine 10-tägige Quarantäne anzutreten. Eine Freitestung ist frühestens am 5. Tag nach der Einreise mittels negativem PCR-Test möglich (Tag der Einreise gilt als Tag null). Dies gilt nicht für Personen mit "Booster-Impfung", wenn sie bei der Einreise einem PCR-Test vorweisen (Achtung: In diesem Fall darf die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise nicht länger als 48 Stunden zurückliegen).
=> Die Geltung der Einreiseverordnung wurde bis 30. September 2022 verlängert.
Quelle: WKÖ; Stand: 21.02.2022