Recht & Normen : Abgelaufene Führerscheine und C95-Einträge bleiben 10 Monate gültig
Wichtiges Update: ACHTUNG, für Führerscheine und C-95-Einträge, die nach dem 30. Juni 2021 abgelaufen sind oder jetzt ablaufen, gibt es KEINE Fristverlängerung mehr!
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Aufgrund der außerordentlichen Covid-19-Situation gibt es eine EU-Verordnung über die Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen. Gemäß dieser sogenannten Omnibus-II-Verordnung gibt es Fristerstreckungen. Die Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar.
Es kommt zu einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, um zehn Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein angegebenen Ablaufdatum. Selbiges gilt auch für die Berufskraftfahrer-Weiterbildungen, die zwischen 1. September 2020 und 30. Juni 2021 abgelaufen sind oder ablaufen würden. Eintragungen des Code 95 im Führerschein gelten automatisch als um 10 Monate ab dem auf dem Führerschein angegebenen Datum verlängert.
Wer seinen abgelaufenen C-Führerschein innerhalb von 10 Monaten erneuert, der muss nur den günstigeren Tarif von 12,40 Euro für die Neuausstellung berappen.
Achtung: Betreffend die Führerscheinverlängerung, Berufskraftfahrer-Weiterbildungen und Eintragung des Code 95 im Führerschein, deren Gültigkeitsdauer bereits durch die Omnibus-I Verordnung vom Mai 2020 um sieben Monate verlängert wurde, gelten andere Fristen. Hier kommt es zu einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer bei Ablauf zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 um sechs Monate oder bis zum 1. Juli 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Unterschiede in den Mitgliedsstaaten
Die meisten Mitgliedstaaten haben entschieden, dass sie nicht von allen Frist- und Gültigkeitsverlängerung, die die Verordnung grundsätzlich vorsieht, Gebrauch machen wollen, weil es ihrer Ansicht nach keine Beeinträchtigungen in diesen Bereichen gibt.
Dadurch dürfen grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen verlassen haben, allerdings nicht behindert werden. Das heißt: Abgelaufene Bescheinigungen eines anderen Mitgliedstaates, der eine Verlängerung der Gültigkeit vorsieht, sind auch in dem Mitgliedstaat, der keine Verlängerung für eigene Bescheinigungen vorsieht, weiterhin gültig und müssen anerkannt werden.
Die WKO hat eine praktische Übersicht zusammengestellt, welche Fristverlängerungen in welchen Mitgliedsstaaten zur Anwendung kommen. Hier geht es zur Tabelle >>
Weitere Informationen zum Thema Corona und Verkehr sind auf der Website der Sparte Transport und Verkehr der WKO zu finden.