Recht & Normen : Wer haftet für die Ladungssicherung bei Transportschäden?

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Fall: Der Frächter verhandelte mit einem seiner Transportkunden über einen grenzüberschreitenden Beförderungsvertrag. Sie einigten sich über den Transportpreis. Wie so oft in der Transportbranche übernahm der Frächter das Gut nicht selbst zur Beförderung, sondern vergab den Beförderungsauftrag an einen Subfrächter. Damit war die Vertragskette noch nicht vollständig, denn der Subfrächter vergab wiederum den Transportauftrag an einem weiteren Subfrächter, der ein Schwerguttransportfahrzeug zur Beförderung einsetzte, da eine „spezielle Beladelogistik“ notwendig gewesen sei. Dessen Fahrer holte die Ladung beim Urabsender ab und beförderte sie zum Empfänger, dem Käufer der Ware. Der Empfänger monierte einen Warenschaden. Im vorliegenden Fall stritten der ausführende Subfrächter, der Kläger, der Subfrächter des Hauptfrachtführers und der Beklagte darüber, wer für den entstandenen Warenschaden in Höhe von 34.856,07 – aufgrund unzureichender Ladungssicherung – am Ende des Tages verantwortlich sei.

Urteile: Der Fall ging durch alle Instanzen in Österreich. Zunächst einmal klagte der transportausführende Subfrächter beim Landgericht (LG) Wels (AZ: 5 Cg 98/17m). Anschließend ging der Fall in die Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) in Linz (AZ: 12 R 12/18y-16). Der Oberste Gerichtshof (OGH) mit Sitz in Wien entschied, dass die außerordentliche Revision des Subfrächters in der Sache abzuweisen sei. Letztlich lägen, so die Wiener Richter, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 502 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vor.

Tenor: Zunächst einmal stellte der OGH fest, dass die Bestimmungen über den Beförderungsvertrag im grenzüberschreitenden Güterverkehr (CMR) nicht regeln, wer von den beteiligten Vertragsparteien, sprich beispielsweise der Hauptfrächter oder der Subfrächter, für die beförderungssichere Verladung und Stauung des Guts verantwortlich sei. Darüber hinaus führte der OGH aus, dass auch das österreichische Unternehmensgesetzbuch (UGB) keine Regelungen bereithalte, wer für die sichere Verladung und Stauung des Guts auf dem LKW verantwortlich sei. Allerdings meinten die Wiener Richter – klarstellend – in ihrem Beschluss, dass sowohl im Anwendungsbereich des UGB wie auch mit Bezug auf die CMR, angenommen werde, dass die Verantwortung für die beförderungssichere Verladung der Sendung beim Absender liege. Außerdem meinte der OGH, dass der Frächter nach § 425 UGB nur die Transportdurchführung der Ware übernehme. Zudem sagte der OGH, dass im vorliegenden Rechtsstreit der Subfrächter des Hauptfrachtführers, der Absender der Güter gegenüber dem beförderungsausführenden Subfrächter gewesen sei. Diese Absendereigenschaft entspräche, so der OGH ergänzend, auch der herrschenden Rechtsauffassung in Österreich. Jedoch widersprach der OGH der Auffassung des ausführenden Subfrächters, dass dem mittelbaren Absender die zwingende Beladepflicht des LKW im vorliegenden Fall treffe. Ob ihn diese Pflicht treffe, ist eine Frage des Einzelfalls. Es müssen die Umstände des Einzelfalls bezüglich übernommener Verladepflichten geprüft werden. Diesbezüglich sei im vorliegenden Fall von folgendem auszugehen: Die Urabsenderin der LKW-Ladung, dies sei die Verkäuferin des Gutes gewesen, sei gegenüber dem Käufer der Ware vertraglich zur Verladung der Ladung auf den LKW verpflichtet gewesen. Nach Überzeugung des OGH sei der beklagte Subfrächter nicht zur Verladung und Stauung des Gutes auf den LKW verpflichtet gewesen. Daraus folgt transportrechtlich betrachtet, dass die Mitarbeiter der Urabsenderin nach § 1313a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (AGBG) nicht zu Erfüllungsgehilfen des verklagten Subfrächters geworden seien. Schließlich meinten die OGH-Richter, dass der klagende Subfrächter einen Schadensersatzanspruch nur gegen den Verkäufer der Ware habe. Dies begründe sich wiederum mit der „Schutzwirkung“ des mit dem Hauptfrächter geschlossenen Transportvertrages.

Fazit: Der Beschluss des OGH ist in der Sache nicht zu kritisieren. Warum der transportausführende Subfrächter gegenüber dem Subfrächter auf Schadensersatz klagte, ist unklar. Die Transportparteien können die Verantwortung für die beförderungssichere Verladung/Stauung des LKW-Gutes individualvertraglich regeln. Allerdings sind sie dazu aber nicht verpflichtet, jedoch ist ihnen zu empfehlen, die Verladepflicht bei der Auftragsverhandlung zu regeln. Wenn der Hauptfrächter die Pflicht zur beförderungssicheren Verladung gegenüber dem Urabsender übernimmt, so sollte er sich über die Verantwortung im Klaren sein und außerdem diese Pflicht, die aufwendig sein kann, nicht kostenlos übernehmen. Darüber hinaus sollte er die gleiche Pflicht mit seinem Erfüllungsgehilfen, zum Beispiel dem Subfrächter, vereinbaren, wenn er den Transport nicht mit eigenem Personal und LKW durchführt.

Anders als in Österreich nach dem UGB, regelt das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB), dass der Absender, sofern sich aus den „Umständen oder der Verkehrssitte“ keine abweichenden Abreden getroffen wurden, wer für die beförderungssichere Verladung und Stauung des Gutes verantwortlich ist, so steht es im § 412 HGB. Diese Regelung greift, sollte der Transport deutschem Recht unterliegen, unabhängig davon, ob der Frächter den Transport von A nach B innerhalb Deutschlands durchführt oder für einen deutschen Auftraggeber einen grenzüberschreitenden CMR-Transport besorgt.