Aktualisierung : Österreich: Änderung des Fahrverbotskalenders 2021

Durch den Paragraphen 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2020, wird verordnet, dass der Fahrverbotskalender 2021, BGBl. II Nr. 283/2021, wie folgt geändert wird:
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Ausgenommen von den in § 1 Z 2 und 3 genannten Fahrverboten sind Fahrten mit Leerfahrzeugen in der Zeit bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.“
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