Erlass : Mitnahmestapler sind Ladegut
Auf Anfrage von Herrn Ing. Gerhard Klausner, vom Fachverband der Fahrzeugindustrie der WKO, hat sich das BMVIT per Erlass zu der Frage geäußert, wie mit Mitnahmestapler zu verfahren sei. Dieses stufte in einem Schreiben den Mitnahmestapler als Ladung ein. Zu der Frage, welchen Einfluss der Mitnahmestapler zudem auf die zulässige Fahrzeuglänge habe, gab das BMVIT folgende Antwort:
"Grundsätzlich ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern (gem. Paragraph 101 Abs. 1 lit c KFG) nur zulässig, wenn die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um nicht mehr als ein Viertel der Länge des Fahrzeugs überschritten wird."
Wenn die Länge des Kraftfahrzeugs oder des letzten Anhängers samt Ladung 14 Meter übersteigt oder die Ladung um mehr als ein Viertel der Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers hinausragt, handelt es sich jedoch um eine Langgutfuhr (iSd Paragraph 2 Z 39 KF). Ab einer Länge des Kraftfahrzeugs oder des letzten Anhängers (samt Ladung) von mehr als 16 Metern, ist eine Bewilligung des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 101 Abs. 5 KFG erforderlich.