Mindestlohn in Deutschland : Klarstellung zur Rechts-Kolumne in TRAKTUELL 7/8 2018
Mit Bezug auf den Beitrag „Personenbeförderer hatte keinen Anspruch auf deutschen Mindestlohn“, der in der Zeitschrift TRAKTUELL Nr. 7-8/2018 auf Seite 34 veröffentlicht wurde, erfolgt folgende Klarstellung: Die behandelte Entscheidung ändert nichts an der Tatsache, dass das deutsche Mindestlohngesetz nach wie vor auch für den Frächter uneingeschränkt gilt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Der Frächter, der beabsichtigt, seinen Mitarbeiter unterhalb des deutschen Mindestlohns zu entlohnen, weil er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat und er ihn nur kurzfristig in Deutschland beschäftigt, sollte sich unbedingt durch einen Fachanwalt beraten lassen. Eine vorherige Prüfung ist dem Frächter auch dann zu empfehlen, wenn er seine Dokumentationsaufgaben zu reduzieren beabsichtigt. Denn letztlich hängt jeder Fall von allen Umständen des Einzelfalls ab.