Hintergrund des jüngsten EuGH-Entscheids ist ein Rechtsstreit um die strafrechtliche Verfolgung von Uber France, weil die Firma über den Dienst „UberPop“ einen Taxidienst mit privaten Fahrern organisiert hat, die Personen gegen Entgelt befördern. In der Argumentation von Uber betreffe die in Frankreich zur Anwendung gelangende Vorschrift jedoch einen Dienst der Informationsgesellschaft, wofür eine spezielle EU-Richtlinie zu beachten wäre. Insbesondere hätte in diesem Fall der Gesetzesentwurf mit dem die Uber zur Last gelegten Taten unter Strafe gestellt werden vorab an die EU-Kommission übermittelt werden müssen. Zur grundlegenden Klärung dieser Frage hatte sich das zuständige Tribunal in Frankreich deshalb an den EuGH gewandt.
Der EuGH stellte in seinem Urteil nun fest, „dass die Mitgliedstaaten die rechtswidrige Ausübung einer Beförderungstätigkeit wie UberPop verbieten und strafrechtlich ahnden können, ohne der Kommission den Gesetzentwurf, mit dem dies unter Strafe gestellt wird, vorab mitteilen zu müssen.“
Damit macht der EuGH den Weg für eine etwaige Strafverfolgung von Uber in Frankreich frei. Das Urteil gilt zudem als richtungsweisend für den gesamten EU-Raum. Die Kernfrage ist schließlich, ob Uber lediglich ein Online-Vermittlungsdienst ist, quasi nur ein IT-Unternehmen, oder ob die Firma eine Verkehrsdienstleistung erbringt und folglich auch unter die entsprechenden Regeln und Normen der Mitgliedsstaaten – in Österreich unter anderem die Gewerbeordnung – fällt.
UberPop funktioniert über eine Smartphone-App. Damit werden Privatpersonen, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, mit Fahrtkunden zusammengebracht. Uber legt dabei die Tarife fest, hebt über die App den Fahrpreis ein, führt einen Teil davon an den Fahrer ab und stellt die Rechnungen aus. In den USA ist die Nutzung von Uber als Taxi inzwischen der Normalfall geworden und Uber steht damit in direktem Konkurrenzverhältnis zu anderen Personenbeförderungsunternehmen. Auch in Europa versucht Uber nun verstärkt Fuß zu fassen, was zu Diskussionen und teilweise auch zu Rechtsstreitigkeiten führte. Das Uber-System ist prinzipiell nicht nur auf die Personenbeförderung beschränkt, inzwischen gibt es auch einen Speisen-Zustelldienst. Künftig wäre es wohl auch denkbar, dass Botendienste mit Lastenrädern oder sogar Klein-Lkw auf diese Weise organisiert würden. Die Grundsatzfrage bleibt dabei dieselbe: Ist Uber (oder ein anderes Unternehmen, das einen derartigen Dienst anbietet) lediglich Vermittler von Dienstleistungen zwischen selbstständigen Partnern, oder wird das Unternehmen damit zum Transportdienstleister. Das aktuelle EuGH-Urteil stützt nun eher letztere Annahme.