Gerichtsurteil : EuGH lässt Lenker nicht mehr im LKW ruhen
Anstoß zur Diskussion gab der Fall eines belgischen Transportunternehmens aus dem Jahr 2014. Damals verklagte die Vaditrans BVBA den belgischen Staat wegen der Einführung von Strafen für das Verbringen der regelmäßigen Wochenruhezeit im Lkw. EU-weit herrschte daraufhin Uneinigkeit, wie mit den richtungsweisenden Schlussanträgen der EuGH-Generalanwälte zu verfahren sei. In einer Presseaussendung kommt der EuGH nun zu folgendem Schluss:
„Der Gerichtshof schlussfolgert, dass die EU Verordnung zur Harmonisierung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EU-Verordnung 561/2006, red. Anm.) es klar verbietet, dass Fahrer ihre reguläre wöchentliche Ruhezeit (Gemeint sind lt. EU Verordnung Ruhepausenzeiträume von durchgehend mindestens 45 Stunden, red. Anm.) in der Fahrerkabine verbringen".
Bereits im Vorhinein hatten Frankreich, Deutschland und Belgien nationale Gesetze verabschiedet, die das Verbringen der regelmäßigen Wochenruhezeit im LKW unter Strafe verbieten. In Deutschland ist es beispielsweise seit dem 25. Mai 2017 laut einer Gesetzesänderung verboten, die wöchentliche Ruhezeit im LKW zu verbringen. Als Begründung steht im deutschen Bußgeldkatalog: "Das Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit im LKW ist verboten, da die Sicherheit im Verkehr durch unzureichende Erholung nicht gewährleistet werden kann". Tagesruhezeit und die verkürzte Wochenruhezeit von 24 Stunden bleiben davon allerdings unbetroffen.
Weiter heißt es im Bußgeldkatalog: "LKW-Fahrer müssen ihre wöchentliche Ruhezeit von normalerweise mindestens 45 Stunden außerhalb der Fahrerkabine verbringen, selbst wenn eine Schlafkabine zur Verfügung steht". Unproblematisch ist diese Regelung aber nicht, den Unternehmern entstehen zusätzliche Kosten durch Übernachtungsausgaben. Auch müssen auf den Raststätten genügend überwachte LKW-Parkplätze zur Verfügung stehen, damit die Fahrer bei Bedarf in ein Hotelzimmer wechseln können.