Rechtliches : Deutsche Post bekommt keine priviligierte Behandlung
Hintergrund des Falls ist ein wettbewerbsrechtliches Verfahren, das der Bundesverband Paket und Expresslogistik (BIEK) vor dem Landgericht Köln wegen der fehlenden Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten gegen die Deutsche Post eingeleitet hat. Eine solche Aufzeichnung, die mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist, müssen grundsätzlich alle Transportunternehmen an Fahrzeugen bestimmter Gewichtsklassen vornehmen. Der ehemalige Monopolist verzichtet in seinen rund 12.500 Zustellfahrzeugen dieser Gewichtsklassen jedoch auf die Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten.
Zur Rechtfertigung ihres Verhaltens verwies die Deutsche Post auf eine Ausnahmevorschrift in der Fahrpersonalverordnung, die einen Verzicht auf die Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten gestattet, wenn das Fahrzeug im Rahmen des Universaldienstes benutzt wird. Dabei ist sie der Ansicht, dass diese Ausnahmevorschrift auch dann Anwendung findet, wenn die Fahrzeuge nur zum Teil mit Sendungen beladen sind, die im Rahmen des Universaldienstes transportiert werden. Diese Auslegung führte zu erheblichen Nachteilen für die Wettbewerber, urteilte der Gerichtshof. Die von der Deutschen Post praktizierte Mischbeladung führte nämlich dazu, dass - anders als bei den Wettbewerbern - überhaupt keine Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten erfolgte.
Im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens hat das Landgericht Köln dem EuGH verschiedene Fragen zur Auslegung der europäischen Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vorgelegt, die für die Anwendung der deutschen Fahrpersonalverordnung maßgeblich sind. Der EuGH hat heute im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nun klargestellt: Ein Universaldienstleister kann sich nur für solche Fahrzeuge auf die vorgesehene Privilegierung berufen, die tatsächlich ausschließlich zum Zweck der Erbringung von Universaldienstleistungen eingesetzt werden. Die von der Deutschen Post praktizierte Form der Mischbeladung rechtfertigt die Inanspruchnahme des Privilegs daher nicht. Der deutsche Bundesverband Paket und Expresslogistik begrüßt die Entscheidung.