Sonderbestimmungen für Ukraine-Hilfe : Europaweit Ausnahmebestimmungen für Lkw-Hilfstransporte in die Ukraine
Die furchtbaren Bilder aus der Ukraine mit hunderttausenden Menschen auf der Flucht haben eine Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Die Aufgabe der Logistik besteht wie gewöhnlich darin, benötigte Hilfsgüter so rasch und kostengünstig wie möglich zum Ziel zu bringen. Um dies auch von staatlichen Stellen zu unterstützen, wurden umfangreiche Ausnahmeregelungen erlassen. Wir haben die Informationen von der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs (AISÖ) und von der WKÖ hier zusammengestellt. Der Artikel wird laufend aktualisiert, wir können aber keine Vollständigkeit garantieren. Informationen finden Sie auch in englischer Sprache auf der Website der International Road Transport Union - IRU
Transporteure für Hilfslieferungen gesucht
Die WKÖ hat Anfragen von Unternehmen erhalten, die Spenden in Form von Lebensmitteln und Kleidung für Menschen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind, zur Verfügung stellen wollen. Transportunternehmer, die diese Hilfslieferungen in das Grenzgebiet unterstützen bzw. durchführen möchten, können den Fachverband Güterbeförderungsgewerbe unter office[at]dietransporteure.at kontaktieren, damit ein Kontakt hergestellt bzw. eine Kooperation mit dem Roten Kreuz organisiert werden kann.
A – Österreich
Befreiung von der Autobahnmaut für humanitäre Hilfstransporte in die Ukraine gelten in Österreich für sämtliche Fahrzeugtypen (Pkw, Lkw und Busse). ACHTUNG: Ausnahmeantrag muss noch vor Fahrtantritt gestellt werden. Informationen, Formulare und die Emailadresse dazu finden Sie hier.
(Auf der Website nach unten scrollen!)
Kontaktadresse für Ausnahmeanträge von der Maut: ausnahmeantrag[at]asfinag.at
ASFINAG-Formular 3B für eine Ausnahme von der Maut für Fahrzeuge über 3,5 t GGW
ASFINAG-Formular 3C Antrag auf Ausnahme von der Streckenmaut
CH – Schweiz
Bis heute (Stand 9.3.) wurden in der Schweiz keine spezifischen Erleichterungen für humanitäre Transporte gewährt. Die ASTAG verhandelt derzeit mit der Schweizer Regierung, um schnellstmöglich Ausnahmen zu erhalten. Die zuständige Schweizer Behörde erwähnt jedoch bereits Ausnahmen für Fahrzeuge, die für humanitäre, gemeinnützige oder nichtkommerzielle Zwecke verwendet werden. Diese Fahrzeuge könnten nach vorheriger Beantragung beim Bundesamt für Zoll und Grenzschutz eine Befreiung von der LSVA (leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe) beantragen. Kontakt: lsvaallgemein[at]bazg.admin.ch
Weitere Informationen hier (scrollen Sie nach unten zu Ausnahmen). Quelle: ASTAG/IRU
CZ – Tschechische Republik
In der Tschechischen Republik sind Fahrzeuge über 3,5 Tonnen für humanitäre Hilfstransporte in die Ukraine von der Maut befreit. Auf der Website MYTO CZ sind alle Informationen betreffend der Mautbefreiung für humanitäre Hilfstransporte die durch die Tschechische Republik in die Ukraine durchgeführt werden zu finden (in deutscher Sprache)
DK – Dänemark
Lenk- und Ruhezeiten (Sozialgesetzgebung im Straßenverkehr)
Für gewerbliche Transporte von Hilfsgütern in die Ukraine gelten ab sofort folgende Ausnahmen, gültig bis 3. April:
- Die maximale tägliche Lenkzeit wird von 9 auf 11 Stunden erhöht
- Die maximale wöchentliche Lenkzeit wird von 56 auf 60 Stunden erhöht
- Die maximale Lenkzeit für zwei aufeinanderfolgende Wochen wird von 90 auf 96 Stunden erhöht
- Die maximale Lenkzeit vor einer Pause wird von 4,5 auf 5,5 Stunden erhöht
- Ruhepausen im Fahrzeug sind erlaubt
Der nichtgewerbliche Transport von Hilfsgütern in die Ukraine ist vollständig von der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitvorschriften befreit.
ACHTUNG:„Nothilfe“ bedeutet Hilfe, die in einer Notsituation wie einer Naturkatastrophe, einer Hungersnot oder einer Kriegs- oder Konfliktsituation geleistet wird. „Nichtgewerblicher Transport von Nothilfe“ ist ein unentgeltlich bereitgestellter Transport, bei dem die transportierten Güter zur Verteilung an bedürftige Menschen in einer Notsituation bestimmt sind. Erhält der Verkehrsunternehmer für die Beförderung ein Entgelt, fällt die Fahrt unter die Lenk- und Ruhezeitregelung. Erhält das Transportunternehmen keine Vergütung, ist die Beförderung von der Lenk- und Ruhezeitregelung befreit.
Quelle: DTL, Dänische Transportbehörde / IRU
D – Deutschland
Alle Infos zu Ausnahmeregelungen in Deutschland finden Sie auf der Website des deutschen Bundesamts für Güterverkehr (BAG)
- Mautbefreiung
Beim Transport der gespendeten Lebensmittel, Kleidung, Decken etc. ist in Deutschland keine Maut zu entrichten. Hinweise zu den Voraussetzungen für die Mautbefreiung und zur praktischen Umsetzung (Nachweise, Abschalten der OBU, mögliche befristete Registrierung von Fahrzeugen bei der Toll Collect) finden Sie in einem Merkblatt auf der Website des BAG. Omnibusse unterliegen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 BFStrMG in Deutschland generell nicht der Mautpflicht.
- Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat die Länder gebeten, Ausnahmen vom Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot zu erteilen. Die Ausnahmeregelungen sollen für Transporte in Richtung der ukrainischen Grenze zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung der Hilfeleistung für die ukrainische Bevölkerung (einschließlich der unmittelbar erforderlichen Leerfahrten) gelten. Nähere Informationen auf der Website des BAG.
- Lenk- und Ruhezeiten
Nach Art. 3d) der EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrzeuge — einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden —, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden, von der Anwendung der Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten ausgenommen. Diese Voraussetzungen der Ausnahme müssen sämtlich vorliegen, insbesondere darf die konkrete Fahrt keinen Aufschub und keine Verzögerung durch die Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten dulden. Bei Fragen diesbezüglich ist unbedingt die zuständige Behörde im jeweiligen deutschen Bundesland zu kontaktieren.
F – Frankreich
Maut
Befreiung von Mautgebühren in Frankreich für humanitäre Hilfskonvois: NGOs oder Organisationsbehörden müssen sich per E-Mail an asfa[at]autoroutes.fr an die Association des Sociétés Françaises d’Autoroutes (ASFA) wenden, um einen „Pass“ für französische Mautgebühren anzufordern, die auf der geplanten Route von Konvois ins Ausland anfallen.
Anders verhält es sich bei Warenbewegungen innerhalb Frankreichs, wie bei Waren, die zu Konzentrationspunkten auf französischem Hoheitsgebiet transportiert werden, bevor sie in die Ukraine verschifft werden. In diesem Fall wird die ASFA die Angelegenheit von Fall zu Fall in Zusammenarbeit mit den Autobahnkonzessionsgesellschaften behandeln.
Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw
Das französische Verkehrsministerium hat heute einen Erlass veröffentlicht, mit dem die bevorstehenden Fahrverbote für humanitäre Transporte in die Ukraine und die Nachbarländer am 5., 6., 12. und 13. März 2022 aufgehoben werden.
- Die für Samstag, 5. März 2022, Sonntag, 6. März 2022, Samstag, 12. März 2022 und Sonntag, 13. März 2022 geplanten Fahrverbote für Fahrzeuge oder Kombinationsfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen werden für Fahrzeuge zur Beförderung humanitärer Hilfsgüter aufgehoben. Dies gilt für Fahrzeuge, die in die Ukraine und in die Nachbarländer fahren, mit Ausnahme von Russland und Weißrussland. Allgemeine und ergänzende Fahrverbote (im Rhône-Alpes-Netz und in der Ile-de-France) fallen in den Anwendungsbereich dieser Aufhebung. Auch Leerrückgaben sind von der Befreiung umfasst.
- Fahrer, die von diesen Ausnahmen Gebrauch machen, müssen in der Lage sein, die Konformität des Transports im Falle einer Kontrolle schriftlich oder digital zu begründen.
Covid-19 Einreisebestimmungen
Das für Verkehr zuständige französische Ministerium für ökologischen Wandel hat die folgenden Maßnahmen angekündigt, die sofort gelten:
- Befreiung aller Reisenden aus Russland und der Ukraine von COVID-Tests vor der Abreise, einschließlich derer, die nicht geimpft sind, sowie Befreiung von der Notwendigkeit, einen Gesundheitspass vorzulegen.
- Streichung des zwingenden Grundes für Nicht-EU-Reisende, die aus der Ukraine oder Russland kommen, nach Frankreich einzureisen.
Quelle: AFTRI / IRU
Aufhebung der Lkw-Fahrverbote für den Transport von humanitären Gütern
Die Fahrverbote für schwere Nutzfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die Güter für humanitäre Zwecke transportieren, werden bis einschließlich 19. Juni 2022 aufgehoben. Das berichtet der AISÖ.
Dies gilt für Fahrzeuge, die in die Ukraine und in die Nachbarländer, ausgenommen Russland und Weißrussland, fahren oder die humanitäre Waren für Depots in Frankreich, die zum Weitertransport in die Ukraine bestimmt sind, transportieren. Die Befreiung gilt auch für leere Rückfahrten. Weitere Informationen sind finden Sie hier (in Französisch).
Kohlenwasserstoffe
Die Lkw-Fahrverbote für Nutzfahrzeuge über 7,5 Tonnen werden bis einschließlich 10. April 2022 aufgehoben, die Kohlenwasserstoffprodukte (also etwa Diesel) transportieren, mit Ausnahme von Butan, Propan und Gasen für industrielle Zwecke. Die Ausnahme gilt auch für leere Rückfahrten. Weitere Informationen sind finden Sie hier (in Französisch).
HU – Ungarn
Humanitäre Hilfstransporte sind in Ungarn von Transportbeschränkungen ausgenommen. Dazu muss allerdings eine kurze Erklärung in ungarischer Sprache ausgefüllt werden. Das entsprechende Dokument finden Sie auf der Website des AISÖ zum Download (ungarisch und englisch).
Humanitäre Sendungen (sowohl beladen als auch damit zusammenhängende Leerfahrten) sind laut Informationen der WKÖ auch vom viertägigen Fahrverbot rund um den ungarischen Nationalfeiertag ausgenommen. Dieses gilt vom 11. März 22:00 Uhr bis 15. März 22:00 Uhr für Lkw über 7,5 Tonnen im nationalen und internationalen Verkehr.
I – Italien
Lenk- und Ruhezeiten
Laut Informationen der AISÖ gibt es Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen für Fahrzeuge, die für Rettungseinsätze verwendet werden. Gemäß Art. 3(d) der geltenden EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrzeuge, die für Rettungseinsätze verwendet werden, von der Anwendung der Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten ausgenommen.
Die genannten Fahrzeuge sind gemäß dem Abkommen zwischen Italien und der Ukraine über die gegenseitige Regelung des Straßenverkehrs vom März 1988 außerdem von der Pflicht zum Besitz bilateraler Genehmigungen befreit, wenn sie medizinische Hilfsgüter für dringende Hilfsmaßnahmen befördern.
PL – Polen
Mautbefreiung
Laut IRU/AISÖ hat Polen die mautfreie Durchfahrt für Hilfstransporte beschlossen. Um eine Ausnahmegenehmigung für einzelne Fahrzeuge oder einen Konvoi mit humanitären Hilfsgütern zu erhalten, müssen alle oben genannten Informationen per E-Mail an das Ministerium für Infrastruktur geschickt werden: humanitarianaid[at]mi.gov.pl
Darin müssen folgende Informationen enthalten sein:
- Anzahl der Fahrzeuge im Konvoi,
- Kennzeichen der Fahrzeuge,
- Angabe des Landes, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, und wenn möglich, die ungefähre Dauer der Fahrt auf polnischem Gebiet (in beide Richtungen)
ACHTUNG: In Polen gibt es auch private Autobahnbetreiber. Wenn die Route über einen der gebührenpflichtigen Autobahnabschnitte in privater Verwaltung führt, ist es ebenfalls möglich, diese Fahrzeuge von der Mautpflicht zu befreien. Dazu ist es erforderlich, sich im Voraus mit dem jeweiligen Betreiber in Verbindung zu setzen und die Informationen auch zugleich an das Infrastrukturministerium zu übermitteln. Kontaktdaten für alle Mautpflichtigen Autobahnen finden Sie auf der Website des AISÖ
Lenk- und Ruhezeiten (Sozialgesetzgebung im Straßenverkehr):
Vom 4. März bis 2. April 2022 gelten in Polen vorübergehende Ausnahmen von den Bestimmungen über Lenkzeiten, Pausen und Ruhezeiten für Fahrer, die im nationalen und internationalen Straßentransport von Personen und Gütern tätig sind.
Temporäre Ausnahmen von Art.6 Abs. 1-3, Art.7 und Art 8 Abs.8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gelten wie folgt:
- die tägliche Lenkzeit darf 11 Stunden nicht überschreiten;
- die wöchentliche Lenkzeit darf 60 Stunden nicht überschreiten;
- die Gesamtlenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf 96 Stunden nicht überschreiten;
- nach der Lenkzeit von fünfeinhalb Stunden hat der Fahrer Anspruch auf eine zusammenhängende Pause von mindestens 45 Minuten;
- Der Fahrer kann, wenn er dies wünscht, auch die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug nutzen, solange er dies hat
geeignete Schlafplätze für jeden Fahrer und das Fahrzeug steht.
Fahrer, die diese Ausnahmen in Anspruch nehmen, müssen auf der Rückseite des analogen Fahrtenschreiberscheins oder des digitalen Fahrtenschreiberausdrucks handschriftliche Fälle eintragen. Die Anwendung vorübergehender Ausnahmen darf die Arbeitsbedingungen der Fahrer und das Sicherheitsniveau im Straßenverkehr nicht verschlechtern.
Quelle: ZMPD / IRU
RO – Rumänien
Lenk- und Ruhezeiten (temporäre Ausnahmen)
Wegen des Krieges in der Ukraine gelten in Rumänien vom 15. März bis zum 13. April 2022 vorübergehende Ausnahmeregelungen bei Lenkzeiten, Pausen und Ruhezeiten für den Gütertransport. Die Ausnahmen betreffen Fahrzeuge mit 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht oder mehr.
Details der vorübergehenden Lockerung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006:
- Die tägliche Lenkzeit darf 11 Stunden nicht überschreiten
- Die wöchentliche Lenkzeit kann auf 60 Stunden erhöht werden
- Die Gesamtlenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen kann auf 96 Stunden erhöht werden
- Die maximale Lenkzeit vor einer Lenkpause darf auf 5,5 Stunden erhöht werden
- Die normale wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden kann im Fahrzeug verbracht werden
Fahrer, die diese Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen, müssen die Gründe handschriftlich auf der Rückseite der Tachoscheibe bzw. des digitalen Fahrtenschreiberausdrucks eintragen!
(Quelle: AISÖ)
SK - Slowakei
Laut dem AISÖ sind in der Slowakei Transportfahrzeuge, die humanitäre Hilfsgüter transportieren, von den Lkw-Fahrverboten befreit. Ausgenommen sind demnach Hilfstransporte mit Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7.500 kg und Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg mit Anhänger gemäß § 39 Buchstabe g) der entsprechenden Verordnung.