Winterreifen, Schneeketten und Spikes : Winterreifenpflicht für Nutzfahrzeuge, Traktoren & Spezialfahrzeuge: Das gilt ab November

European Truck Challenge 2021 ETC 2021
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Lenkerinnen und Lenker sind verpflichtet, ihr Fahrzeug stets mit der Bereifung auszustatten, die eine sichere Benützung der Straße entsprechend den Witterungsverhältnissen gewährleistet.

Von 1. November bis 15. April gilt: Lkw bis 3,5 t und Microcars dürfen bei winterlichen Bedingungen nur mit Winterreifen an allen Rädern fahren. Alternativ sind Schneeketten auf zwei Antriebsrädern erlaubt, sofern Schnee oder Eis die Fahrbahn bedeckt.

Pflicht für Lkw über 3,5 Tonnen

Für schwere Lkw (N2 und N3) gilt die Winterreifenpflicht witterungsunabhängig – ebenfalls vom 1. November bis 15. April. Es müssen mindestens an einer Antriebsachse Winterreifen montiert sein. Das betrifft auch Sattelzugfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Spezialfahrzeuge.

Omnibusse (M2, M3) müssen im Zeitraum 1. November bis 15. März an einer Antriebsachse mit Winterreifen ausgestattet sein.

Ausnahmen und Spezialfahrzeuge

Von der Pflicht ausgenommen sind Fahrzeuge mit Spezialreifen (Kennzeichnung „ET“, „ML“, „MPT“), Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes, des Bundesheeres oder der Feuerwehr, weiters Probe- oder Überstellungsfahrzeuge sowie solche, die bauartbedingt nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden (z. B. Kehrmaschinen oder Kanalreinigungsfahrzeuge).

Kennzeichnung von Winterreifen und Mindestprofiltiefe

Als Winterreifen gelten Modelle mit der Kennzeichnung M+S, M.S. oder M&S sowie Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke).
Ganzjahresreifen dürfen nur verwendet werden, wenn sie ebenfalls diese Kennzeichnung tragen.

In Deutschland sind seit 2018 nur Reifen mit Alpine-Symbol zulässig; ab Oktober 2024 dürfen dort ältere M+S-Reifen nicht mehr verwendet werden.

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe beträgt:

  • Pkw bis 3,5 t: 4 mm (Radialreifen), 5 mm (Diagonalreifen)
  • Lkw über 3,5 t: 5 mm (Radialreifen), 6 mm (Diagonalreifen)
    Reifen dürfen keine sichtbaren Schäden oder Risse aufweisen.

Reifen, die die Mindestprofiltiefe für Winterreifen unterschreiten, können zwar als Sommerreifen weiterverwendet werden – aus Sicherheitsgründen ist das aber nicht empfehlenswert.

Reifen dürfen keine Risse oder Ablösungen aufweisen. Reifen mit geringerer Profiltiefe dürfen allenfalls im Sommer weiterverwendet werden – sicherer ist aber stets saisonal passende Bereifung.

Mischbereifung und Sonderregelungen

Für Lkw über 3,5 t ist Mischbereifung erlaubt, also Sommerreifen auf der Vorderachse und Winterreifen auf der Hinterachse. Straßenpolizeiliche Anordnungen können für bestimmte Strecken Fahrverbote ohne Winterausrüstung verfügen.

Schneekettenpflicht und Verwendung

Zwischen 1. November und 15. April müssen Lenker von Lkw über 3,5 t und Omnibussen geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, bei denen die Montage technisch unmöglich ist, sowie Linienbusse auf schneefreien Routen.

Das Verkehrszeichen „Schneeketten vorgeschrieben“ verpflichtet zum Anlegen der Ketten. Ansonsten dürfen sie nur verwendet werden, wenn die Fahrbahn vollständig mit Schnee oder Eis bedeckt ist – und nur so, dass keine Fahrbahnschäden entstehen.

Spikereifenregelung

Spikes dürfen in Österreich zwischen 1. Oktober und 31. Mai eingesetzt werden – ausschließlich bei Kfz bis 3,5 t hzG und deren Anhängern mit Achslasten unter 1,8 t. Das Fahrzeug muss an allen Rädern mit Spikes versehen und am Heck mit einem Spike-Aufkleber gekennzeichnet sein. Die Höchstgeschwindigkeiten betragen 80 km/h auf Freilandstraßen und 100 km/h auf Autobahnen.

Sicht, Kennzeichen & Umwelt

Vor Fahrtantritt ist das Fahrzeug vollständig von Eis und Schnee zu befreien – insbesondere Windschutzscheiben, Dach und Kennzeichen. Auch die Beleuchtung des hinteren Kennzeichens muss funktionieren.

Das Warmlaufenlassen des Motors ist ausdrücklich verboten, da es als vermeidbare Luftverunreinigung gilt.