Luftreinhalteverordnung : Ganzjährige Fahrverbote in der Steiermark

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Die Steiermark setzt in bestimmten Gebieten ("Sanierungsgebiete") ganzjährige Fahrverbote für alle Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge um (gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2016) deren Abgaswerte schlechter als Euro 3 sind (gemäß § 1d KDV BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 40/2015).

Unter die sogenannten „Sanierungsgebiete“ (§ 2 Abs. 8 IG-L) fallen gemäß steirischem Landesgesetzblatt der Großraum Graz, Mur-Mürz-Furche, Mittleres Murtal, und die Mittelsteiermark; insgesamt mehr als 330 steirische Gemeinden.

Davon ausgenommen sind laut Gesetzestext Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten, Fahrzeuge nach Schaustellerart, historische Lastkraftwagen, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 (BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2016)

sowie Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal zwölf Tonnen, die im Werkverkehr gemäß Paragraph 10 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (BGBl. Nr. 593, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2006) im Sanierungsgebiet durch Unternehmer, deren Lastkraftwagenflotte maximal vier Lastkraftwagen, Sattelzug- bzw. Sattelkraftfahrzeuge umfasst, verwendet werden.

Der Nachweis, dass ein Fahrzeug in eine Abgasklasse fällt, für die kein Verbot besteht, kann anhand der Abgasklassen Kennzeichnungsplakette erbracht werden. Die ganzjährigen Fahrverbote gelten ab ersten Jänner 2018.