Recht & Steuern : Coronavirus – Fragen für Arbeitgeber
Trotzdem die Infektion von Menschen mit gewöhnlichen Coronaviren meist mild und asymptomatisch verläuft, muss sich der Arbeitgeber trotzdem verstärkt mit diesem Thema auseinandersetzen. Häufige Anzeichen einer Infektion mit dem neuartigen Virus sind unter anderem Fieber, Husten, Kurzatmigkeit oder Atembeschwerden; in schweren Fällen kann die Infektion zu einer Lungenentzündung oder zu einem schweren akuten Atemwegssyndrom, Nierenversagen oder schlimmstenfalls zum Tode führen.
Laut der Österreichischen Agentur für Ernährung und Gesundheit sind Einmalschutzmasken kein wirksamer Schutz gegen Viren oder Bakterien, die in der Luft übertragen werden. Es ist auch noch unklar, wie lange genau das Virus auf Oberflächen überlebt. Jedenfalls ist es aufgrund der geringen Umweltstabilität von Coronaviren nach derzeitigem Wissenstand unwahrscheinlich, dass importierte Waren Quelle einer Infektion sein könnten.
In jedem Fall ist die Verwendung von Desinfektionsmitteln mit einer Wirksamkeit gegen behüllte Viren empfehlenswert.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, in seinem Betrieb Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung der Ansteckung zu treffen, allerdings sind auf Basis der Fürsorgepflicht folgende dargestellten Maßnahmen und Handlungsweisen zu empfehlen:
Insbesonders sollten bei speziell regem Kundenkontakt täglich mehrmals die Hände mit Wasser oder Seife oder einem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel gewaschen werden, bei Husten oder Niesen soll der Mund bzw. die Nase mit einem Papiertaschentuch bedeckt werden und Kontakt zu kranken Menschen gemieden werden.
Da Einmal-Mundschutzmasken, wie oben erwähnt, kein wirksamer Schutz gegen Viren oder Bakterien sind, allerdings das Risiko der Weiterverbreitung des Virus durch „Spritzer“ von Niesen verringern, können diese gegen den Willen des Arbeitgebers mit Ausnahme der Verordnung durch Behörden nicht durchgesetzt werden. Es gibt auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, Mitarbeiter mit Gesichtsmasken, Handschuhen u.ä. zu versorgen. Auch Gäste oder Kunden können nicht zum Tragen einer Gesichtsmaske verpflichtet werden.
Das grundlose einseitige Fernbleiben von der Arbeit seitens des Arbeitnehmers stellt eine Verletzung der Dienstpflicht dar. Ein Home-Office muss immer vereinbart werden und kann nicht einseitig durch den Arbeitnehmer angetreten werden. Nur das Vorliegen einer objektiv nachvollziehbaren Gefahr, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken, kann einen gerechtfertigten Grund darstellen, bei der Arbeit nicht zu erscheinen. Dies gilt aber nicht für Arbeitnehmer, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben. Eine Weigerung von Mitarbeitern, Gäste, Kunden etc. zu bedienen oder andere Dienstleistungen zu erbringen, ist derzeit nicht gerechtfertigt. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Situation weiterentwickelt. Ohne vertragliche Vereinbarung kann der Arbeitgeber nicht ein Home-Office anordnen.
Der Arbeitgeber kann die Mitarbeiter aufgrund der Coronavirus-Regelung zur Kurzarbeit beim AMS anmelden, wobei der Mitarbeiter je nach Verdienst bis zu 90 % seines Bruttobezuges erhält und mindestens 10 % seiner Arbeitsstunden leisten muss. Die Kurzarbeitszeit wurde vorerst auf drei Monate festgelegt, wobei alle Urlaube oder Überstunden nicht unbedingt vorweg konsumiert werden müssen. Bis zum 28. des Folgemonats hat der Arbeitgeber dem AMS Rechnung zu legen. Die Kurzarbeit kann rückwirkend per 01.03.2020 beim AMS beantragt werden. Die Möglichkeit auf Verlängerung der Kurzarbeit besteht für weitere drei Monate. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Kosten der Ausfallsstunden in Form von Pauschalsätzen.
Der Arbeitgeber kann auch vom Arbeitnehmer Auskunft verlangen, ob er seinen Urlaub in einem Risikobetrieb verbracht hat. Der Arbeitnehmer hat wahrheitsgemäß zu antworten. Hier hat der Arbeitgeber zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Reisewarnungen sind auch vom Arbeitnehmer zu beachten.
Wenn ein Arbeitnehmer von einer Dienstreise aus einem betroffenen Gebiet ohne Symptome zurückkommt, hat der Arbeitgeber im Falle einer Dienstfreistellung das Entgelt fortzuzahlen. Soferne der Arbeitnehmer nicht erkrankt ist, kann er im Falle einer Vereinbarung über Home-Office von zu Hause aus arbeiten. Auch im Fall, dass der Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt wird, besteht Entgeltfortzahlungspflicht und der Arbeitgeber kann Kurzarbeit beantragen.
Der Arbeitnehmer muss seine Corona-Virus Infektion jedenfalls dem Arbeitgeber mitteilen. Dies ist damit zu begründen, dass der Arbeitgeber sodann Vorkehrungen am Arbeitsplatz zum Schutz der anderen Mitarbeiter, Kunden und sich selbst treffen kann.
Ist ein Arbeitnehmer mit dem Coronavirus infiziert, besteht Anspruch auf Entgeltzahlung.
Der Arbeitgeber kann Dienstreisen in betroffene Gebiete verbieten. Ob ein Arbeitnehmer zu Dienstreisen verpflichtet ist und in welche Gebiete, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. In diesem Fall muss der Arbeitgeber Reisewarnungen des Außenministeriums beachten. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer nicht verbieten, eine private Urlaubsreise in ein betroffenes Gebiet anzutreten, erkrankt allerdings der Arbeitnehmer sodann am Corona-Virus, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Können Mitarbeiter nicht oder nur beschränkt aufgrund von betrieblichen Einschränkungen beschäftigt werden, sind zu allererst Maßnahmen, wie Insourcing, Vermeidung von Überstunden zu treffen. Kurzarbeitslösungen sind nicht kurzfristig zu treffen. Die Coronavirus Kurzarbeitslösung ist zumindest auf drei Monate zu vereinbaren, wobei eine Behaltepflicht auf ein weiteres Monat besteht.
Mitarbeiter können auch gekündigt werden, es sind allerdings Kündigungsfristen und -termine weiter einzuhalten.
Arbeitgeber können dem Arbeitnehmer für Kinder bis 14 Jahre eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß bis zu drei Wochen gewähren. Die Betreuung kann auch in einzelnen Arbeitstagen gewährt werden. Die Möglichkeit der geförderten Sonderbetreuungszeit besteht nur, wenn der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung der Kinder hat. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in dieser Zeit an den Mitarbeiter gezahlten Entgelts.