Corona-Krise : Transporteure geben Auskunft über neue Einreisebestimmungen

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Die Novelle der Covid-19-Einreiseverordnung wurde am 3.2.2021 im BGBL II Nr. 52/2021 kundgemacht. Sie tritt mit 10.2.2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.3.2021 außer Kraft. Pendler, die daher kommenden Montag (8.2.2021) einreisen, sind von den neuen Bestimmungen noch nicht betroffen.

Ausnahme Aufrechterhaltung Güter- und Personenverkehr

Der generelle Ausnahmetatbestand „Personen zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs“ (vgl. § 8 Abs. 1 Ziffer 1) gilt weiterhin; dieser wurde bisher großzügig ausgelegt, d.h. auch Personen waren umfasst, die zwar zum Zeitpunkt der Einreise nicht gerade Güter befördert haben, sondern am Weg zu ihrer Arbeitsstätte waren, wo sie im Güterverkehr tätig sind.

Zur Abgrenzung zwischen dieser Ausnahme und der Sonderregelung für die Pendler hat das BMSGPK ausgeführt: Die Ausnahme des Güterverkehrs kommt nur dann zum Tragen, wenn die Einreise tatsächlich im Zuge des Güterverkehrs erfolgt. Reist der Arbeitnehmer zur Arbeitsstelle mit seinem PKW an, fällt er unter die Ausnahme des Pendlers zu beruflichen Zwecken.

Für den regelmäßigen Pendlerverkehr bedeutet das ab 10. 2.2021:

Reist man zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners, nach Österreich ein, ist dies mit einem ärztlichen Zeugnis/Testergebnis möglich. Der Test ist sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probennahme gültig. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Der Pendler muss jedoch in der Zeit nicht in Quarantäne. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

Die Registrierung im Pre-Travel-Clearance System (online oder ausnahmsweise mittels Formular - Beilage E Deutsch oder Beilage F Englisch) ist bei jeder Änderung der anzugebenden Daten (z.B. Änderung der Arbeitsstelle) spätestens jedoch bei Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses oder Testergebnisses, durchzuführen d.h. bei Tages-/Wochenpendeln 1x wöchentlich, da dann auch ein neuer Test erforderlich ist. Wir empfehlen die Pendlertätigkeit mittels Pendlerformular (siehe wko.at unter Downloads) Pendlerbescheinigung und Arbeitsvertrag nachzuweisen.

Online-Registrierung

Einreiseformular (Pre-Travel-Clearance)

Diese Registrierung (siehe dazu auch die FAQ'S - inklusive Gesetzestext samt Anlagen - hinsichtlich der Ausnahme Güterverkehr siehe die Frage "Für welche Personengruppen bestehen Ausnahmen bei der Einreise") können im System in Deutsch oder Englisch durchgeführt werden.

Anstelle der Online Registrierung können auch die Formulare E oder F ausgefüllt werden.

Ärztliche Zeugnisse und Testergebnisse

Einem ärztlichen Zeugnis ist ein in Österreich ausgestelltes Testergebnis (auch im Rahmen von betrieblichen Testungen), das bestätigt, dass die im Testergebnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, gleichgestellt, wenn dieser zumindest folgenden Daten umfasst:

Vor- und Nachname der getesteten Person,

Geburtsdatum,

Datum und Uhrzeit der Probennahme,

Testergebnis (positiv oder negativ),

Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code (voraussichtlich ab 28.2.2021).

Für Pendler ist der Test sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probennahme gültig

Vorlagen ärztlichen Zeugnisse siehe Anlagen C und D

Weiterhin werden Covid-PCR-Tests und Covid-Antigen-Tests anerkannt.

Teststraßen

Kostenlose Schnelltests werden in folgenden Teststraßen angeboten – detaillierte Informationen zum Ablauf, Öffnungszeiten und Registrierung/Anmeldung entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Link:

Teststraße beim Ernst-Happel-Stadion

Teststraße Austria Center Vienna

Teststraße in der Stadthalle

Teststraße Schule Erlaaer Schleife

Teststraße Schloss Schönbrunn

Apotheken

Laut Homepage der Stadt Wien dürfen einige spezialisierte Apotheken Antigen-Schnelltests für symptomfreie Personen durchführen – diese sind allerdings kostenpflichtig. Eine aktuelle Liste finden Sie auf der Homepage der Stadt Wien.

Covid-19-Notmaßnahmenverordnung

Die vierte Covid-19-Notmaßnahmenverordnung wurde am 2.2.2021 im BGBL II Nr. 49/2021 kundgemacht. Sie ist am 4.2.2021 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 7.2.2021 außer Kraft.

Wir weisen insbesondere auf zwei Änderungen hin:

Überall dort wo eine FFP 2 Maske ohne Ausatemventil verlangt wird, muss es nun eine solche oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard sein.

§ 6 Abs 2 - Arbeitsort lautet nun:

Beim Betreten von Arbeitsorten ist

zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und

eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

Achtung: in Z 2 wurde die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ gestrichen, d.h. die Maskenpflicht gilt auch an Arbeitsorten im Freien, außer man hat keinen physischen Kontakt zu anderen Personen oder das Infektionsrisiko kann durch sonstige Schutzmaßnahmen minimiert werden.

(Angaben ohne Gewähr; Quelle: Wirtschaftskammer Österreich - Fachgruppe Wien der Transporteure)