Covid-19 : Güterverkehr von der Corona-Testpflicht bei der Ausreise aus Tirol ausgenommen

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© Land Tirol/Sedlak

Gemäß Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10. Februar ist bei der Ausreise aus Tirol, nicht aber bei der Einreise, ab 12. Februar 2021 der Nachweis über einen negativen Covid-19-Test zu erbringen. Der entsprechende Test darf maximal 48 Stunden alt sein. Diese Verordnung gilt nicht für den politischen Bezirk Lienz, die Gemeinde Jungholz sowie das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee. Generell ausgenommen ist auch der Güterverkehr. Weiter Ausnahmen bestehen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr, die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr sowie Transitpassagiere oder die Durchreise durch Tirol ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt.

Im Folgenden noch eine Information der Sparte Transport und Verkehr der Wirtschaftskammer Tirol zur Auslegung der Ausnahmen von der COVID-19-Virusvariantenverordnung des österreichischen Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Ausgenommen von der Testpflicht sind z.B.:

- Flugzeugcrews mit Abflug Innsbruck, die einfliegen, de facto nicht aussteigen (Gang ums Flugzeug notwendig) und wieder abfliegen, da Transit

- Lokführer von Personenzügen, die von außerhalb Tirols einfahren, nicht aussteigen und wieder ausfahren, auch wenn der Zug mehrere Halte hat, da Transit

- Zugbegleiter, die von außerhalb Tirols einfahren, de facto nicht aussteigen (bei jeder Abfahrt Sichtkontrolle des Bahnsteiges und Betätigung der Abfahrtssignale notwendig) und wieder ausfahren, auch wenn der Zug mehrere Halte hat, da Transit

- Buslenker, die von außerhalb Tirols einfahren, nicht aussteigen und wieder ausfahren, auch wenn der Bus mehrere Halte hat, da Transit

- Lokführer von Güterzügen, z.B. Rollende Landstraße (die von außerhalb Tirols einfahren, nicht aussteigen und wieder ausfahren, auch wenn der Zug mehrere Halte hat), da Güterverkehr

- LKW-Lenker, auch wenn diese die Rollende Landstraße nutzen, da Güterverkehr

- Crews von Ambulanzflügen, da Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben und/oder Angehöriger von Rettungsorganisationen

Nicht ausgenommen von der Testpflicht sind z.B.:

- Flugzeugcrews mit Abflug Innsbruck, die in Innsbruck erst zusteigen

- Fluglotsen mit Dienstort Tirol

- Streckendienst von z.B. ASFINAG

- Pendler mit Dienstort Tirol

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Link: Verordnung im Wortlaut im RIS

(updated am 12.2.2021)