Entsenderichtlinie : EuGH-Urteil: Lkw-Fahrer fallen unter EU-Regeln gegen Lohndumping

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Die sogenannte Entsenderichtlinie sei auch "auf die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen im Straßenverkehrssektor anwendbar", urteilten die EuGH-Richter heute Dienstag in Luxemburg.

"Bezug" ist an bestimmte Kriterien gebunden

Es spiele keine Rolle, dass in der Richtlinie keine Bestimmungen für den Verkehrssektor genannt würden (Rechtssache C-815/18). Allerdings weisen die Richter auf einige Einschränkungen hin. So müsse der betroffene Fahrer einen "hinreichenden Bezug" zu dem Land aufweisen, in das er entsendet werde. Mögliche Kriterien dafür seien die Art der Tätigkeit oder der Anteil, den die Tätigkeit in jenem Land von der gesamten Beförderung ausmache. Die Tatsache, dass ein Fahrer in einem Land Anweisungen erhalte, die Fahrt dort beginne und beende, reiche allein nicht für eine Entsendung. Irrelevant sei zudem, dass die Firmen, die einander Arbeitnehmer überlassen, zu einem Konzernverbund gehörten.

Lohn aus dem Land zu zahlen, an dem Fahrer vorwiegend fährt

Hintergrund des Urteils ist ein Rechtsstreit in den Niederlanden, bei dem der Gewerkschaftsbund gegen drei zu einer Unternehmensgruppe gehörende Unternehmen aus den Niederlanden, aus Deutschland und aus Ungarn geklagt hatte. Die Gewerkschafter fordern, dass für Fernfahrer der Unternehmen aus Ungarn und Deutschland, die von der niederländischen Firma eingesetzt werden, der niederländische Lohn zu zahlen sei. Ein niederländisches Gericht wollte daraufhin vom EuGH wissen, ob die Entsenderichtlinie auf Fahrer im internationalen Güterkraftverkehr anwendbar ist. (Red./APA)