Wirtschaft & Recht : Coronavirus – Was der Frächter aus Transport-/Versicherungssicht wissen sollte

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Ein Frächter hatte neulich eine Komplettladung Autoersatzteile in Mailand geladen. Der Fahrer sollte die Ladung beim rechtmäßigen Empfänger in Rumänien abliefern. Dazu kam es jedoch nicht. Denn die rumänische Zollbehörde stoppte den LKW-Fahrer und verweigerte die Weiterfahrt und es kam sogar noch schlimmer für die Frachtvertragsparteien. Die Zollbehörde konfiszierte die Ladung, da man den Import von Waren aus Italien untersagte. Ob der Kunde oder sein Transportversicherer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Frächter stellt, bleibt abzuwarten. Allerdings wurde der Frächter vom Transportkunden vorsorglich für den Schadensfall voll haftbar gehalten. Sollte der Transportversicherer den Vorgang als Verlust der Güter anerkennen und den Schadensbetrag entsprechend im Zuge der abgeschlossenen Transportpolice regulieren, so stellt sich die Frage, ob er den Frächter erfolgreich in Regress nehmen kann.

Alle Frächter wissen, dass der Ausbruch des Coronavirus globales Neuland ist. Keiner hat noch zur Weihnachtszeit das Entstehen einer solchen Epidemie, die in der Zwischenzeit zur Pandemie mutierte, voraussehen können. Transportrechtsexperten gehen davon aus, dass beim Eingriff eines Staates der Frächter für die Folgen, hier die Konfiszierung von Gütern durch die rumänische Grenzbehörde, nicht haftet. Denn das Vorgehen der rumänischen Behörde sehen die Experten als einen Akt von höherer Gewalt. Anders könnte sich jedoch der Fall darstellen, wenn der Frächter oder der LKW-Fahrer erfuhr, dass es bei der Einfuhr von Waren in das betreffende Zielland zu Problemen kommen könnte. In einem solchen Fall, stellt sich für den Frächter durchaus ein Haftungsfall für mögliche Güterverluste. Deshalb ist dem Frächter sowie seinen Erfüllungsgehilfen, wozu der LKW-Fahrer aus transportrechtlicher Sicht ebenfalls zählt, zu empfehlen, immer so schnell als möglich, Weisung beim Kunden einzuholen, wenn Sand ins Getriebe der Auftragsabwicklung gelangt. Der Absender des Frächters hat gemäß Artikel 12 Bestimmungen des Beförderungsvertrags im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) ein Weisungsrecht. Dieses Recht ist von seinem Charakter einseitig ausgestattet. Die Ausübung des Weisungsrechts hängt im Übrigen nicht von der Ausstellung eines CMR-Frachtbriefs ab, sondern vom Abschluss des Beförderungsvertrages zwischen dem Frächter und seinem Kunden.

Der Frächter ist gut beraten, wenn er mit seinen Kunden, insbesondere bei grenzüberschreitenden Transporten, keine festen Liefertermine vereinbart. Sagt der Frächter dem Kunden einen festen Termin zu, so droht, dass er im Schadensfall haftet, wenn er seine Zusage nicht einhalten kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn er trotz aller zumutbaren Maßnahmen einschließlich einer professionellen Transportorganisation, den vereinbarten Transporttermin nicht einhalten konnte. Ein solcher Fall würde zum Beispiel bei einer plötzlichen Grenzschließung eines Staates der Europäischen Union eintreten, die die hohe Hand verfügt.

Jedem Frächter ist zu empfehlen, bis auf Weiteres, keine festen Transporttermine zuzusagen. Dies gilt zumindest für solche Transporte, die einem erhöhten Risiko durch das Coronavirus unterliegen. Darüber hinaus ist dem Frächter zu empfehlen, seine bestehenden Verträge zu prüfen. Ziel ist es zu prüfen, ob fixe Transporttermine Teil der Rahmenvereinbarung ist, die vom Frächter bei Auftragserteilung zu erfüllen sind. Nach Abschluss der Vertragsanalyse sollte sich der Frächter mit seinem Kunden zusammensetzen, um nach Lösungen zu suchen, die die Interessen beider Partner einschließen. Darüber hinaus ist jedem Frächter nahezulegen, eine Regelung in seine Transportverträge aufzunehmen, die festlegt, dass der Frächter nicht Schäden aufgrund von Verspätungen haftet, wenn bestimmte Ereignisse eintreten. Wie die aktuelle Erfahrung die globale Transportwelt lehrt, ist kaum ein Ereignis ausschließbar, was im Desinteresse aller Frachtvertragsparteien ist. Umso wichtiger ist es jedoch, dass der Frächter vorbeugt. Diesbezüglich sind jedem Frächter zwei weitere Maßnahmen zu empfehlen: Zum einen sollte er nur dann einen Transportvertrag schließen, wenn dieser vorsieht, dass der Frächter bei Eintritt von höherer Gewalt nicht haftet. Der Ausbruch einer Epidemie beziehungsweise Pandemie stellen Ereignisse dar, die Frächter von ihrer Leistungspflicht befreien sollten. Dies mit der Folge, dass der Frächter nicht verpflichtet ist, Transportaufträge anzunehmen, wenn er die Umsetzung aufgrund derartiger Ereignisse nicht gewähren könnte.

Viele Frächter besitzen eine Sachversicherung und eine Ertragsausfalldeckung. Diesbezüglich stellt sich der Punkt, ob der Frächter zusätzliche Kosten oder sogar einen Ertragsausfallschaden bei seinem Versicherer einreichen kann. Dazu ist festzustellen, dass nach aktueller Kenntnislage z.B. die Anschaffung von zusätzlichen Laptops, damit alle Mitarbeiter des Frächters im Homeoffice arbeiten können, keine Deckung für die Sachpolice des Frächters erfährt. Der entscheidende Grund dafür ist, dass kein Sachschaden vorliegt. Ein Sachschaden liegt vor, wenn die Schadensursache „auf einem chemischen oder physischen Ereignis“ basiert. Diese Voraussetzung erfüllt nicht die in Rede stehende Pandemie, verursacht durch das Coronavirus. Aus den vorstehenden Ausführungen kann der Frächter nach aktuellem Wissen auch keinen Ertragsausfallschaden erfolgreich gegenüber dem Ertragsausfallversicherer geltend machen.

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Der vorliegende Artikel ist eine allgemeine Einschätzung des Autors und keine juristische Beurteilung einzelner, wie auch immer gearteter Sachverhalte und daher ohne Gewähr. Für weitere Fragen oder falls Sie eine Rechtsberatung benötigen, kontaktieren Sie den Autor bitte direkt unter: Eckhard.Boecker77@yahoo.de